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VB.2015.00538 • VG ZH VB.2015.00538 KI-generiert

Appeal Dismissed: Building Permit, Co-Owner Notification, and Parking Violation Upheld

Geschäftsnummer VB.2015.00538
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a building permit, finding that the lack of notification to a co-owner did not invalidate the decision because the co-owner was not listed on the application and shared a household with the applicant, thus having actual knowledge of the decision, meaning no violation of the right to be heard occurred. Furthermore, the court upheld the lower authority's substitution of reasoning regarding the insufficient integration of a parking space that obstructed the front yard, and agreed that the established violation of traffic safety requirements concerning visibility at the exit justified the imposition of a parking ban as the only proportionate measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Eröffnung einer Verfügung und Nichtigkeit. Motivsubstitution. Genügende Einordnung. Verkehrssicherheit. Die fehlende Eröffnung der Verfügung an die Miteigentümerin führt im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, da die Miteigentümerin im Baugesuch nicht ausgewiesen war. Des Weiteren erwuchs weder dem Beschwerdeführer noch der Miteigentümerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein rechtlicher Nachteil, da die Miteigentümerin die im gleichen Haushalt lebende Partnerin des Beschwerdeführers ist und somit Kenntnis des streitbetroffenen Entscheids hatte (E. 2.). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz durfte im Rahmen des Streitgegenstands eine Motivsubstitution vornehmen (E. 4). Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich ungenügender Einordnung nach § 238 PBG ist nicht zu beanstanden. Der betroffene Abstellplatz ist von aussen einsehbar und verhindert in seiner Wuchtigkeit einen freien Vorgarten (E. 5.) Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Hinsicht auf die Verkehrssicherheit ist ebenfalls nicht festzustellen. Die technischen Anforderungen für Ausfahrten, namentlich die Sichtweiten, sind unbestritten nicht eingehalten und die Argumentation der Vorinstanz, es handle sich um eine gefährliche Situation, welche sich nicht mit milderen Mitteln als einem Parkplatzverbot beseitigen lasse, ist nachvollziehbar (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung der Baubewilligung Eröffnung des Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten erworbener Anspruch Parkplatzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision regarding the right to be heard is implicitly dealt with in the context of the decision regarding procedural integrity, although it is not explicitly cited in the final operative part of the judgement.

§ 237 Abs. 1 PBG

This provision related to the evaluation of the site placement seems relevant to the merits but is not explicitly cited in the final operative part.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision concerning inadequate site classification was applied by the lower court and its assessment was upheld, but it is not explicitly cited in the final operative part.

Art. 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV

This provision concerning traffic safety standards was considered in the context of the proportionality assessment, but it is not explicitly cited in the final operative part.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00538

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00538 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Eröffnung einer Verfügung und Nichtigkeit. Motivsubstitution. Genügende Einordnung. Verkehrssicherheit. Die fehlende Eröffnung der Verfügung an die Miteigentümerin führt im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, da die Miteigentümerin im Baugesuch nicht ausgewiesen war.

Des Weiteren erwuchs weder dem Beschwerdeführer noch der Miteigentümerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein rechtlicher Nachteil, da die Miteigentümerin die im gleichen Haushalt lebende Partnerin des Beschwerdeführers ist und somit Kenntnis des streitbetroffenen Entscheids hatte (E. 2.). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz durfte im Rahmen des Streitgegenstands eine Motivsubstitution vornehmen (E. 4). Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich ungenügender Einordnung nach § 238 PBG ist nicht zu beanstanden. Der betroffene Abstellplatz ist von aussen einsehbar und verhindert in seiner Wuchtigkeit einen freien Vorgarten (E. 5.) Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Hinsicht auf die Verkehrssicherheit ist ebenfalls nicht festzustellen.

Die technischen Anforderungen für Ausfahrten, namentlich die Sichtweiten, sind unbestritten nicht eingehalten und die Argumentation der Vorinstanz, es handle sich um eine gefährliche Situation, welche sich nicht mit milderen Mitteln als einem Parkplatzverbot beseitigen lasse, ist nachvollziehbar (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG MOTIVSUBSTITUTION NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR TREU UND GLAUBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 237 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 1 PBG § 10 Abs. 3 lit. a VRG Art. 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3