Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00536 • VG ZH VB.2015.00536 KI-generiert

Municipality Lacks Standing to Challenge Lecturer Employment Data Disclosure

Geschäftsnummer VB.2015.00536
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a request for access to information regarding the employment percentage and permits for secondary occupations of lecturers at a Zurich university, which was challenged by a municipality seeking to overturn the initial decision granting access. The court found that the municipality lacked standing because it demonstrated no particular vested interest or other protectable concern justifying the appeal. Furthermore, the court reasoned that existing legislation provided a sufficiently precise formal legal basis for disclosing personal data under an information access request, and generally, individuals acting in a public capacity cannot claim their professional activities fall under privacy protection unless disclosure poses a significant risk of disadvantage, concluding that revealing a lecturer's employment fraction or secondary activity permit did not appear to infringe upon their privacy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | [Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad und die Bewilligung von Nebentätigkeiten Dozierender an einer Zürcher Hochschule] Legitimation des Gemeinwesens: Eine legitimationsbegründende besondere Betroffenheit oder andere schutzwürdige eigene Interessen an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liegen nicht vor (E. 1.3). Das Gesetz regelt neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen und dem Informationszugangsrecht in den §§ 16 ff. IDG die weiteren Fälle der (aktiven und passiven) Weitergabe von Personendaten (E. 4.2.2). Es stellt eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs dar (E. 4.2.4). Personen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln oder Angestellte eines öffentlichen Organs sind, können grundsätzlich nicht geltend machen, dass ihre (berufliche) Tätigkeit in den Bereich ihrer Privatsphäre falle. Eine Einschränkung des Informationszugangs kann sich rechtfertigen, wenn durch die Bekanntgabe der Personendaten die Gefahr entsteht, dass der oder die Mitarbeitende Nachteilen ausgesetzt wird. Der Nachteil muss dabei von einigem Gewicht sein; geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus (E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe des Beschäftigungsgrads oder das Vorliegen einer Bewilligung für eine Nebentätigkeit die Privatsphäre eines Dozenten beeinträchtigen könnte (E. 5.5). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Schutz personenbezogener Daten Legitimation der Gemeinde öffentliche Daten Auskunftsverlangen Beschwerdelegitimation Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. I BGG

This provision is cited in the dispositive section related to the final decision concerning the appeal.

Art. 16 Abs. I lit. a IDG

This provision regarding the passing on of personal data in the context of an information request forms the basis for the court's decision.

Art. 20 Abs. I IDG

This provision regarding the passing on of personal data in the context of an information request forms the basis for the court's decision.

Art. 23 IDG

This provision regarding the passing on of personal data in the context of an information request forms the basis for the court's decision.

§ 21 Abs. I VRG

This provision is cited in the dispositive section, likely relating to costs or procedural aspects of the decision.

§ 21 Abs. II VRG

This provision is cited in the dispositive section, likely relating to costs or procedural aspects of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00536

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00536 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad und die Bewilligung von Nebentätigkeiten Dozierender an einer Zürcher Hochschule] Legitimation des Gemeinwesens: Eine legitimationsbegründende besondere Betroffenheit oder andere schutzwürdige eigene Interessen an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liegen nicht vor (E. 1.3).

Das Gesetz regelt neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen und dem Informationszugangsrecht in den §§ 16 ff. IDG die weiteren Fälle der (aktiven und passiven) Weitergabe von Personendaten (E. 4.2.2). Es stellt eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs dar (E. 4.2.4). Personen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln oder Angestellte eines öffentlichen Organs sind, können grundsätzlich nicht geltend machen, dass ihre (berufliche) Tätigkeit in den Bereich ihrer Privatsphäre falle.

Eine Einschränkung des Informationszugangs kann sich rechtfertigen, wenn durch die Bekanntgabe der Personendaten die Gefahr entsteht, dass der oder die Mitarbeitende Nachteilen ausgesetzt wird. Der Nachteil muss dabei von einigem Gewicht sein; geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus (E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe des Beschäftigungsgrads oder das Vorliegen einer Bewilligung für eine Nebentätigkeit die Privatsphäre eines Dozenten beeinträchtigen könnte (E. 5.5). Abweisung, soweit Eintreten.

· --- · Stichworte: · BESCHÄFTIGUNGSGRAD DATENSCHUTZ FÜRSORGEPFLICHT GESETZLICHE GRUNDLAGE IDG INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ LEGITIMATION NEBENBESCHÄFTIGUNG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PERSONENDATEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SELBSTÄNDIGE ANSTALT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG Art. 13 BV Art. 16 Abs. I lit. a IDG Art. 20 Abs. I IDG Art. 23 IDG Art. 17 KV § 21 Abs. I VRG § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2