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VB.2015.00532 • VG ZH VB.2015.00532 KI-generiert

Hoarding Permit Refusal Upheld on Visual Impact and Green Space Preservation

Geschäftsnummer VB.2015.00532
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal of a building permit for an advertising hoarding, affirming that structures must achieve a satisfactory overall visual effect in their context pursuant to planning law. Although a municipality may establish a general concept for poster installations to ensure equal treatment, the permitting authority remains obligated to conduct an individual case assessment, which the lower court sufficiently performed by considering the appeal grounds and lawfully applying the rule allowing the preservation of front gardens as green space where conditions permit, thereby justifying the refusal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Baubewilligung für Plakatwerbeträger | Befriedigende Einordnung. Kognition. Plakatträger. Plakatierungskonzept. Einzelfallbeurteilung. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG sind Bauten und Anlagen für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei Reklameanlagen ist es zulässig, dass die Gemeinde ein generelles Plakatierungskonzept aufstellt, um eine rechtsgleiche Behandlung verschiedener Ggesuchsteller zu ermöglichen. Dies entbindet die Bewilligungsbehörden jedoch nicht von einer Einzelfallbeurteilung (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre umfassende Kognition gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht wahrgenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in genügender Weise mit den beschwerdegegnerischen Entscheidgründen auseinandergesetzt und eine rechtmässige materielle Prüfung vorgenommen hat (E. 4.2). Das Resultat der Vorinstanz ist nachvollziehbar, da gemäss § 238 Abs. 3 PBG verlangt werden kann, dass Vorgärten als Grünfläche erhalten werden, wo die Verhältnisse es zulassen. Die Verweigerung der Baubewilligung war somit rechtmässig. Abweisung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Weltraumrecht naturschutzrechtliche Bewilligung öffentlich-rechtliches Bauverbot Zonenbeschränkungen Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 3 PBG

The refusal of the building permit was deemed lawful based on this provision, which allows requiring green spaces to be preserved where circumstances permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00532

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00532 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der Baubewilligung für Plakatwerbeträger · Befriedigende Einordnung. Kognition. Plakatträger. Plakatierungskonzept. Einzelfallbeurteilung. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG sind Bauten und Anlagen für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

Bei Reklameanlagen ist es zulässig, dass die Gemeinde ein generelles Plakatierungskonzept aufstellt, um eine rechtsgleiche Behandlung verschiedener Ggesuchsteller zu ermöglichen. Dies entbindet die Bewilligungsbehörden jedoch nicht von einer Einzelfallbeurteilung (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre umfassende Kognition gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht wahrgenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in genügender Weise mit den beschwerdegegnerischen Entscheidgründen auseinandergesetzt und eine rechtmässige materielle Prüfung vorgenommen hat (E. 4.2).

Das Resultat der Vorinstanz ist nachvollziehbar, da gemäss § 238 Abs. 3 PBG verlangt werden kann, dass Vorgärten als Grünfläche erhalten werden, wo die Verhältnisse es zulassen. Die Verweigerung der Baubewilligung war somit rechtmässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG EINZELFALLBEURTEILUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG KOGNITION PLAKATIERUNGSKONZEPT PLAKATWERBESTELLE · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 3 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4