Unlawful Immediate Dismissal Overriding Ordinary Termination Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning the immediate dismissal of a public employee following suspected criminal conduct, where the employer had initially initiated ordinary termination proceedings. The court found that the employer's resort to immediate dismissal based solely on suspicion of criminal activity violated the presumption of innocence and that the right to immediate dismissal was forfeited by the prior initiation of ordinary termination proceedings, rendering the immediate dismissal unlawful. Consequently, the employee was entitled to damages equivalent to the salary for the ordinary notice period, but a further compensation payment was denied because, while the employer forfeited the right to immediate dismissal, the employee's underlying conduct would have objectively justified such a termination had the right not been lost.
Legislator-Regeste
Amtlichfristlose Entlassung | [Fristlose Kündigung wegen strafbaren Verhaltens; Verwirkung des Kündigungsrechts durch Einleitung eines Verfahrens zur ordentlichen Kündigung; Entschädigungsanspruch, wenn das Verhalten der angestellten Partei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, die Gegenseite ihr Recht hierzu jedoch verwirkt hatte] Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kantonspolizei (E. 2.1). Der Beizug der Akten des Strafverfahrens ist zulässig (E. 2.2). Die Kantonspolizei war berechtigt, Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu nehmen (E. 3). Voraussetzungen einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses (E. 4.2). Ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis darf nicht auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufgelöst werden (E. 4.3). Frist, innert der bei öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen die fristlose Kündigung erklärt werden muss (E. 4.4). Eröffnet der öffentlichrechtliche Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vorkommnisse ein Verfahren zur ordentlichen statt fristlosen Kündigung, muss er sich auf diesem Entscheid behaften lassen (E. 5.3). Die Kenntnisnahme der Akten eines Strafverfahrens berechtigte die Kantonspolizei nicht zur nachträglichen fristlosen Kündigung; die mit dem blossen Verdacht einer strafbaren Handlung begründete fristlose Kündigung verstösst gegen die Unschuldsvermutung (E. 5.4). Die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist rechtswidrig, weshalb dem Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang des Lohns bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zusteht (E. 5.5). Eine Entschädigung im Sinn von § 22 Abs. 4 PG i. V. m. Art. 337c Abs. 3 OR ist dann zwingend zuzusprechen, wenn auch die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung nicht erfüllt waren. Anders ist dies zu beurteilen, wenn das Verhalten der angestellten Person objektiv eine fristlose Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt hätte, die arbeitgebende Partei ihr Recht hierzu im Zeitpunkt der Kündigung jedoch verwirkt hatte. In diesen Fällen istaufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob zusätzlich zum Schadenersatz auch noch eine Entschädigung geschuldet sei (E. 6.2). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertCited in the context of determining whether an additional compensation is due when the employer forfeited the right to immediate dismissal but the employee's conduct would have otherwise justified it.
Cited in the context of determining whether an additional compensation is due when the employer forfeited the right to immediate dismissal but the employee's conduct would have otherwise justified it.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00531
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Entlassung · [Fristlose Kündigung wegen strafbaren Verhaltens; Verwirkung des Kündigungsrechts durch Einleitung eines Verfahrens zur ordentlichen Kündigung; Entschädigungsanspruch, wenn das Verhalten der angestellten Partei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, die Gegenseite ihr Recht hierzu jedoch verwirkt hatte] Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kantonspolizei (E. 2.1).
Der Beizug der Akten des Strafverfahrens ist zulässig (E. 2.2). Die Kantonspolizei war berechtigt, Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu nehmen (E. 3). Voraussetzungen einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses (E. 4.2). Ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis darf nicht auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufgelöst werden (E. 4.3). Frist, innert der bei öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen die fristlose Kündigung erklärt werden muss (E. 4.4). Eröffnet der öffentlichrechtliche Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vorkommnisse ein Verfahren zur ordentlichen statt fristlosen Kündigung, muss er sich auf diesem Entscheid behaften lassen (E. 5.3).
Die Kenntnisnahme der Akten eines Strafverfahrens berechtigte die Kantonspolizei nicht zur nachträglichen fristlosen Kündigung; die mit dem blossen Verdacht einer strafbaren Handlung begründete fristlose Kündigung verstösst gegen die Unschuldsvermutung (E. 5.4). Die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist rechtswidrig, weshalb dem Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang des Lohns bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zusteht (E. 5.5). Eine Entschädigung im Sinn von § 22 Abs. 4 PG i. V. m. Art. 337c Abs. 3 OR ist dann zwingend zuzusprechen, wenn auch die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung nicht erfüllt waren.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn das Verhalten der angestellten Person objektiv eine fristlose Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt hätte, die arbeitgebende Partei ihr Recht hierzu im Zeitpunkt der Kündigung jedoch verwirkt hatte. In diesen Fällen istaufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob zusätzlich zum Schadenersatz auch noch eine Entschädigung geschuldet sei (E. 6.2). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DIENSTPFLICHTVERLETZUNG ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG SCHADENERSATZANSPRUCH STRAFBARE HANDLUNG STRAFVERFAHREN WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen:
· Art. 337 OR Art. 337c Abs. 1 OR Art. 337c Abs. 3 OR § 22 Abs. 1 PG § 22 Abs. 2 PG § 22 Abs. 4 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1