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VB.2015.00522 • VG ZH VB.2015.00522 KI-generiert

Award Granted for Pool Liners Despite Material Exclusion

Geschäftsnummer VB.2015.00522
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A contract was awarded for pool liners, with both PVC and FPO materials being permissible according to the tender documents. The awarding authority chose FPO liners, effectively excluding a bidder who offered PVC, even though no grounds for exclusion existed. The court ruled that the awarding authority improperly conducted a separate evaluation by material type and that material quality, not being a stated award criterion, could not be retroactively used to justify the exclusion. Because the bidder's offer had already scored highest in a separate evaluation and subsequently ranked first overall, the award was granted to them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Folienersatz im Schwimmbad: Faktischer Ausschluss; Gesamtbewertung der Zuschlagskriterien. Gemäss Ausschreibungsunterlagen waren für den fraglichen Auftrag sowohl Folien in PVC als auch in FPO zugelassen (E. 2.1). Bei der nach Materialwahl getrennten Bewertung erreichte die Mitbeteiligte bei der Variante FPO den ersten Rang, die Beschwerdeführerin bei der Variante PVC. In der Folge entschied sich die Behörde für die FPO-Folien (E. 2.2). Damit schloss sie die Beschwerdeführerin faktisch vom Verfahren aus, ohne dass Ausschlussgründe vorgelegen hätten. Indessen hat die Bewertung anhand der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien zu erfolgen. Da die Materialqualität kein Zuschlagskriterium war, kann sie nicht nachträglich als entscheidendes Kriterium zur Anwendung gelangen (E. 2.3). Da die von der Behörde vorgenommene separate Beurteilung nach Varianten unzulässig ist, kann ihre Bewertung nicht unbesehen übernommen werden (E. 2.4). Nachdem das Angebot der Beschwerdeführerin bereits nach dieser Bewertung die höchste Punktzahl erzielte, so rangiert es nach der erforderlichen Gesamtbewertung nun mit einem deutlichen Abstand auf dem ersten Platz (E. 2.5). Gutheissung und Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Vergabe von Bauaufträgen Antrag zum Vertragsabschluss Baustoffe Zuschlagskriterien Gewährleistungsausschluss
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00522

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00522 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Folienersatz im Schwimmbad: Faktischer Ausschluss; Gesamtbewertung der Zuschlagskriterien. Gemäss Ausschreibungsunterlagen waren für den fraglichen Auftrag sowohl Folien in PVC als auch in FPO zugelassen (E. 2.1). Bei der nach Materialwahl getrennten Bewertung erreichte die Mitbeteiligte bei der Variante FPO den ersten Rang, die Beschwerdeführerin bei der Variante PVC.

In der Folge entschied sich die Behörde für die FPO-Folien (E. 2.2). Damit schloss sie die Beschwerdeführerin faktisch vom Verfahren aus, ohne dass Ausschlussgründe vorgelegen hätten. Indessen hat die Bewertung anhand der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien zu erfolgen. Da die Materialqualität kein Zuschlagskriterium war, kann sie nicht nachträglich als entscheidendes Kriterium zur Anwendung gelangen (E. 2.3). Da die von der Behörde vorgenommene separate Beurteilung nach Varianten unzulässig ist, kann ihre Bewertung nicht unbesehen übernommen werden (E. 2.4).

Nachdem das Angebot der Beschwerdeführerin bereits nach dieser Bewertung die höchste Punktzahl erzielte, so rangiert es nach der erforderlichen Gesamtbewertung nun mit einem deutlichen Abstand auf dem ersten Platz (E. 2.5). Gutheissung und Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN BEWERTUNGSMETHODE DRINGLICHKEIT FAKTISCHER AUSSCHLUSS PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT UNTERNEHMERVARIANTE VARIANTENWAHL · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3