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VB.2015.00520 • VG ZH VB.2015.00520 KI-generiert

Agricultural Zoning Challenge to Solar Installation

Geschäftsnummer VB.2015.00520
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a building and exception permit for a solar installation on a wire fence in an agricultural zone. The court reasoned that the solar installation, located 18-28 meters from a non-conforming house, would significantly alter the fence's identity and expand the footprint of the non-conforming development in a non-development area, thus not preserving the identity of the house and its appurtenances. The court also found that the solar installation did not meet the criteria for a simplified notification procedure or an exception to the integration requirement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Verweigerung der Bau- und Ausnahmebewilligung für das Anbringen einer Solaranlage an einem Zaun auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone. Die projektierte Solaranlage soll nicht auf dem Dach des rechtmässig erstellten, heute aber zonenwidrigen Wohnhauses, sondern an einem rund 18 bis 28 Meter von diesem entfernten Maschendrahtzaun errichtet werden. Damit kommen das Meldeverfahren bei Solaranlagen gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG und die Ausnahme vom Einordnungsgebot gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG nicht zur Anwendung. Die gesetzgeberischen Bestrebungen, Solaranlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern, sind bei der Auslegung und Anwendung anderer Bestimmungen des RPG zu beachten (E. 3.1 und E. 3.2). Rechtsgrundlagen zur teilweisen Änderung bzw. massvollen Erweiterung von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (E. 4.2-4.5). Der Maschendrahtzaun wird vorliegend durch die Erstellung der Solaranlage in der Zweckbestimmung, der äusseren Erscheinung sowie in der Konstruktion derart verändert, dass isoliert betrachtet seine Identität nicht gewahrt wird (E. 4.6). Es ist aber auch zu prüfen, ob durch die Erstellung der Solaranlage die Identität des Wohnhauses unter Einschluss seiner Nebenbauten und Nebenanlagen, welchen der Maschendrahtzaun zuzuordnen ist, in den wesentlichen Zügen gewahrt wird. Dies ist angesichts der gewählten baulichen Ausführung bzw. des gewählten Standorts in einer Entfernung von 18 bis 28 Metern zum Wohngebäude zu verneinen. Das Erstellen der Anlage in der vorgesehenen Entfernung hat zur Folge, dass sich die zonenwidrige besitzstandsgeschützte Baute mit ihren Nebenanlagen im Nichtsiedlungsgebiet mehr als notwendig ausdehnt (E. 4.7-4.9). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Landwirtschaftszone Freihaltezone Baubewilligungspflicht Zonenbeschränkungen Einrichtungsbeihilfe Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18a Abs. 4 RPG

The court determined that this provision was not applicable because the solar installation was not being placed on the house, but on a fence.

Art. 18a Abs. 1 RPG

The court determined that this provision, regarding the notification procedure for solar installations, was not applicable.

Art. 24c RPG

This provision on the preservation of existing structures outside building zones was used to assess whether the proposed changes maintained the identity of the building and its appurtenances.

Art. 42 RPV

This provision was used to assess the identity of the fence and the solar installation in relation to its purpose, appearance, and construction.

§ 238 PBG

This provision, concerning changes to existing non-conforming structures, was applied to evaluate whether the solar installation constituted a permissible modification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00520

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00520 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.06.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Verweigerung der Bau- und Ausnahmebewilligung für das Anbringen einer Solaranlage an einem Zaun auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone.

Die projektierte Solaranlage soll nicht auf dem Dach des rechtmässig erstellten, heute aber zonenwidrigen Wohnhauses, sondern an einem rund 18 bis 28 Meter von diesem entfernten Maschendrahtzaun errichtet werden. Damit kommen das Meldeverfahren bei Solaranlagen gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG und die Ausnahme vom Einordnungsgebot gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG nicht zur Anwendung. Die gesetzgeberischen Bestrebungen, Solaranlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern, sind bei der Auslegung und Anwendung anderer Bestimmungen des RPG zu beachten (E. 3.1 und E. 3.2).

Rechtsgrundlagen zur teilweisen Änderung bzw. massvollen Erweiterung von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (E. 4.2-4.5). Der Maschendrahtzaun wird vorliegend durch die Erstellung der Solaranlage in der Zweckbestimmung, der äusseren Erscheinung sowie in der Konstruktion derart verändert, dass isoliert betrachtet seine Identität nicht gewahrt wird (E. 4.6). Es ist aber auch zu prüfen, ob durch die Erstellung der Solaranlage die Identität des Wohnhauses unter Einschluss seiner Nebenbauten und Nebenanlagen, welchen der Maschendrahtzaun zuzuordnen ist, in den wesentlichen Zügen gewahrt wird.

Dies ist angesichts der gewählten baulichen Ausführung bzw. des gewählten Standorts in einer Entfernung von 18 bis 28 Metern zum Wohngebäude zu verneinen. Das Erstellen der Anlage in der vorgesehenen Entfernung hat zur Folge, dass sich die zonenwidrige besitzstandsgeschützte Baute mit ihren Nebenanlagen im Nichtsiedlungsgebiet mehr als notwendig ausdehnt (E. 4.7-4.9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUTE BESTANDESSCHUTZ EINORDNUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE SOLARANLAGE TRENNUNG VON BAUGEBIET UND NICHTBAUGEBIET WAHRUNG DER IDENTITÄT ZAUN ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· § 238 PBG Art. 18a Ziff. IV RPG Art. 18a Abs. I RPG Art. 24c RPG Art. 42 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3