Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00515 • VG ZH VB.2015.00515 KI-generiert

Development Plan Access Road Challenge Upheld in Part

Geschäftsnummer VB.2015.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld a challenge to a neighborhood development plan regarding the proposed access road (Stichstrasse), ruling that the prior challenge concerning the exclusion of the property owners' plots from the plan was no longer subject to review due to a previous remand decision. The court reasoned that while the proposed access road offered some improvement to existing access, the significant negative impacts on the complainants' commercial greenhouse operation—including substantial loss of cultivation area, disruption to business operations, and increased traffic safety hazards due to necessary crossings—outweighed the public interest in developing the area via this specific access option, leading to a remand to the authority to pursue the development without the contested access road.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Quartierplan (vgl. VB.2011.00093 und VB.2013.00742). Die Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführenden aus dem Quartierplan kann nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Insoweit ist auf diese nicht einzutreten (E. 1.2). Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob die gewählte Stichstrassenvariante auch unter Berücksichtigung der spezifischen gewerblichen Interessen der Kräutergärtnerei bzw. der Auswirkungen auf deren Betriebsabläufe und die damit verbundenen Verkehrssicherheitsfragen den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen rechtfertigt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass eine dezentrale Erschliessung des Quartierplangebiets mittels Zufahrten über bereits bestehende Strassen der geplanten Stichstrasse aus raumplanerischen Gesichtspunkten bzw. unter Verkehrsführungsaspekten zwar unterlegen ist, grundsätzlich aber ebenso realisiert werden könnte (E. 5.2). Die Stichstrasse würde einen spürbaren Verlust an Gewächshausfläche bedeuten, der sich erheblich auf den Ertrag bzw. Gewinn des Betriebs auswirken, die Betriebsabläufe behindern und zu einer Verkleinerung des Vorplatzes neben den Gewächshäusern führen würde, der für die Zwischenlagerung der Setzlinge unverzichtbar ist. Ungeachtet des wohl geringen Verkehrs ist zudem von einem erhöhten Gefährdungspotenzial aufgrund der betriebsbedingten Querungen der Stichstrasse auszugehen (E. 6.2). Demgegenüber würde die Stichstrasse eine gewisse Verbesserung der bestehenden Erschliessung der Grundstücke der Beschwerdeführenden bewirken (E. 6.3). In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die tangierten privaten Interessen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen an einer Erschliessung des quartierplanbedürftigen Gebiets mittels der geplanten Stichstrasse (E. 6.4). Es bleibt dem Beschwerdegegnerüberlassen, inwiefern er das Quartierplanverfahren – unter Verzicht auf die Stichstrasse – weiterführen bzw. zu einem Abschluss bringen will, weshalb die Sache an denselben zurückzuweisen ist (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Handelsfreiheit Zufahrtsstrasse Erschliessung des Grundstücks Geschäftsplan Berufsfreiheit Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. I BV

This provision, concerning property rights protection, was considered in the final judgment regarding the weighing of public and private interests.

Art. 26 Abs. II BV

This provision, concerning property rights protection, was considered in the final judgment regarding the weighing of public and private interests.

Art. 27 BV

This provision, concerning freedom of trade and occupation, was considered in the final judgment regarding the impact on the business operations.

§ 236 Abs. I PBG

This provision was relevant to the decision regarding the validity of the neighborhood plan regarding the access road.

§ 237 Abs. I PBG

This provision was relevant to the decision regarding the validity of the neighborhood plan concerning the access road.

§ 237 Abs. II PBG

This provision was relevant to the decision regarding the validity of the neighborhood plan concerning the access road.

Art. 19 Abs. I RPG

This provision concerning spatial planning was relevant to the assessment of the access road.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan (vgl. VB.2011.00093 und VB.2013.00742). Die Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführenden aus dem Quartierplan kann nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein.

Insoweit ist auf diese nicht einzutreten (E. 1.2). Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob die gewählte Stichstrassenvariante auch unter Berücksichtigung der spezifischen gewerblichen Interessen der Kräutergärtnerei bzw. der Auswirkungen auf deren Betriebsabläufe und die damit verbundenen Verkehrssicherheitsfragen den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen rechtfertigt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass eine dezentrale Erschliessung des Quartierplangebiets mittels Zufahrten über bereits bestehende Strassen der geplanten Stichstrasse aus raumplanerischen Gesichtspunkten bzw. unter Verkehrsführungsaspekten zwar unterlegen ist, grundsätzlich aber ebenso realisiert werden könnte (E. 5.2).

Die Stichstrasse würde einen spürbaren Verlust an Gewächshausfläche bedeuten, der sich erheblich auf den Ertrag bzw. Gewinn des Betriebs auswirken, die Betriebsabläufe behindern und zu einer Verkleinerung des Vorplatzes neben den Gewächshäusern führen würde, der für die Zwischenlagerung der Setzlinge unverzichtbar ist. Ungeachtet des wohl geringen Verkehrs ist zudem von einem erhöhten Gefährdungspotenzial aufgrund der betriebsbedingten Querungen der Stichstrasse auszugehen (E. 6.2). Demgegenüber würde die Stichstrasse eine gewisse Verbesserung der bestehenden Erschliessung der Grundstücke der Beschwerdeführenden bewirken (E. 6.3).

In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die tangierten privaten Interessen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen an einer Erschliessung des quartierplanbedürftigen Gebiets mittels der geplanten Stichstrasse (E. 6.4). Es bleibt dem Beschwerdegegnerüberlassen, inwiefern er das Quartierplanverfahren – unter Verzicht auf die Stichstrasse – weiterführen bzw. zu einem Abschluss bringen will, weshalb die Sache an denselben zurückzuweisen ist (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner.

· --- · Stichworte: · BEITRAGSPERIMETER BETRIEB EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG EIGENTUMSGARANTIE ERSCHLIESSUNG FUSSGÄNGER GEWÄCHSHAUS GEWERBEBETRIEB INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN PLANUNGSAUTONOMIE PRIVATE INTERESSEN QUARTIERPLAN STICHSTRASSE STROMVERSORGUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSFÜHRUNG VERKEHRSSICHERHEIT WASSERVERSORGUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 Abs. I BV Art. 26 Abs. II BV Art. 27 BV § 128 Abs. II PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG Art. 19 Abs. I RPG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3