Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00514 • VG ZH VB.2015.00514 KI-generiert

Procurement Award Upheld Despite Specification Deviation

Geschäftsnummer VB.2015.00514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant challenged the award decision in a procurement process, asserting that the winning bidder failed to meet mandatory criteria specified in the tender documents, which should have resulted in the exclusion of their offer. The court found that the tender documentation, while containing somewhat vague "must" and "should" formulations, explicitly indicated point deductions for deviations in appearance or function, meaning adherence to all specifications was not absolutely mandatory to the extent of automatic exclusion. The court reasoned that the principle of transparency was not violated, and the awarding authority was entitled to request further clarification regarding the suitability of the winning bidder's products, ultimately finding the evaluation, which factored in specified point deductions, to be lawful and upholding the award.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Transparenzgebot. Zuschlagskriterien. Bewertung. Rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte habe die Vorgaben für die Zuschlagskriterien nicht eingehalten. Diese seien jedoch gemäss Ausschreibung zwingend einzuhalten gewesen, weshalb das Angebot der Zuschlagsempfängerin nicht zu bewerten und auszuschliessen sei. Die Ausschreibung mit "muss"- und "sollte"-Formulierungen ist relativ vage. Jedoch werden in der Ausschreibung explizit Punkteabzüge in Aussicht gestellt in Fällen, in welchen Abweichungen von Aussehen oder Funktion von den Anforderungen festgestellt würden. Das Transparenzgebot ist nicht verletzt. Die Berüchsichtigung des Angebots der Zuschlagsempfängerin war zulässig. Gemäss § 30 Abs. 1 SubmV war die Vergabebehörde berechtigt, an die Offerentin heranzutreten und sie um weitere Erläuterungen hinsichtlich der Eignung ihrer Produkte zu ersuchen (E. 5.2). Die tatsächlich erfolgte Bewertung orientierte sich an den in der Ausschreibung aufgelisteten Punkteabzügen und erscheint als rechtmässig (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Zuschlagskriterien Ablauf der Vergabeverfahren Vergabe öffentlicher Aufträge Pflichtenheft Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 3 IVöB
This provision is cited in the document, although its direct application in the dispositive cannot be confirmed solely from the provided summary text; however, it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the procedural rule applied.
§ 30 Abs. 1 SubmV
The court referenced this provision to justify that the awarding authority was entitled to request further clarifications regarding the suitability of the products offered by the bidder.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 Abs. 3 IVöB

This provision is cited in the document, although its direct application in the dispositive cannot be confirmed solely from the provided summary text; however, it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the procedural rule applied.

§ 30 Abs. 1 SubmV

The court referenced this provision to justify that the awarding authority was entitled to request further clarifications regarding the suitability of the products offered by the bidder.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00514

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Transparenzgebot. Zuschlagskriterien. Bewertung. Rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte habe die Vorgaben für die Zuschlagskriterien nicht eingehalten. Diese seien jedoch gemäss Ausschreibung zwingend einzuhalten gewesen, weshalb das Angebot der Zuschlagsempfängerin nicht zu bewerten und auszuschliessen sei.

Die Ausschreibung mit "muss"- und "sollte"-Formulierungen ist relativ vage. Jedoch werden in der Ausschreibung explizit Punkteabzüge in Aussicht gestellt in Fällen, in welchen Abweichungen von Aussehen oder Funktion von den Anforderungen festgestellt würden. Das Transparenzgebot ist nicht verletzt. Die Berüchsichtigung des Angebots der Zuschlagsempfängerin war zulässig. Gemäss § 30 Abs. 1 SubmV war die Vergabebehörde berechtigt, an die Offerentin heranzutreten und sie um weitere Erläuterungen hinsichtlich der Eignung ihrer Produkte zu ersuchen (E. 5.2).

Die tatsächlich erfolgte Bewertung orientierte sich an den in der Ausschreibung aufgelisteten Punkteabzügen und erscheint als rechtmässig (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. 3 IVöB § 30 Abs. 1 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3