Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00513 • VG ZH VB.2015.00513 KI-generiert

Contract Award Upheld Despite Missing Signature, References Deemed Non-Discriminatory

Geschäftsnummer VB.2015.00513
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a contract award, finding no violation of essential formal requirements despite a missing signature on one page of an offer, as the tender documents were unclear and the awarding authority acknowledged responsibility. The court also ruled that the evaluation of references was not discriminatory, as prior experience with an applicant could be considered, and the awarding authority had discretion to weigh reference projects based on their comparability to the advertised project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Wesentliche Formvorschriften. Fehlende Unterschrift. Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen. Bewertung der Referenzen. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gesprochen werden. Zwar fehlt auf einer Seite des Angebots eine Unterschrift der Mitbeteiligten. Dies ist jedoch auf eine Unklarheit in den Ausschreibungsunterlagen bezüglich dieser Unterschriftszeile zurückzuführen. Sodann liegt zum Schluss des gesamten Angebots eine Unterschrift vor und hat die Vergabebehörde noch vor Beschwerdeerhebung transparent kommuniziert, dass die Verantwortung für die Unklahreit der Unterlagen auf ihrer Seite liege. Ein Ausschluss der Mitbeteiligten wäre somit überspitztem Formalismus gleichgekommen (E. 4). Auch liegt keine unzulässige Bewertung der Referenzen vor. Bereits getätigte Erfahrungen mit einer Anbieterin dürfen in den Bewertungsprozess miteinfliessen und führen nicht pauschal zu einer Diskriminierung ortsfremder Anbieterinnen (E. 5.2). Des Weiteren lag es im Ermessen der Vergabebehörde, umfangmässig mit dem ausgeschriebenen Projekt nicht vergleichbare Referenzobjekte der Beschwerdeführerin tiefer zu bewerten als umfangmässige vergleichbare Objekte der Mitbeteiligten (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Bekanntgabe des Auftrags Vergabe von Bauaufträgen Gültigkeit des Vertrages Verweisungsvertrag schriftliche Eröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 3 Ziff. b IVöB

Used to reject the appeal because the formal defect (missing signature) was considered minor and could be overlooked due to procedural fairness.

Art. 4a Ziff. b IVöB

Cited in relation to the evaluation of references, indicating that past experience with a provider is permissible in the assessment.

Art. 11 Ziff. a IVöB

Referenced concerning the evaluation of references, allowing the awarding authority discretion in valuing references not comparable in scope to the advertised project.

§ 24 Abs. 3 SubmV

Mentioned as a formal requirement, but its application was set aside in this case due to overly strict formalism.

§ 33 SubmV

This provision is likely related to the formal requirements for submissions or their evaluation, and its application was considered in the context of the missing signature and reference evaluation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00513

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.12.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Wesentliche Formvorschriften. Fehlende Unterschrift. Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen. Bewertung der Referenzen. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gesprochen werden. Zwar fehlt auf einer Seite des Angebots eine Unterschrift der Mitbeteiligten.

Dies ist jedoch auf eine Unklarheit in den Ausschreibungsunterlagen bezüglich dieser Unterschriftszeile zurückzuführen. Sodann liegt zum Schluss des gesamten Angebots eine Unterschrift vor und hat die Vergabebehörde noch vor Beschwerdeerhebung transparent kommuniziert, dass die Verantwortung für die Unklahreit der Unterlagen auf ihrer Seite liege. Ein Ausschluss der Mitbeteiligten wäre somit überspitztem Formalismus gleichgekommen (E. 4). Auch liegt keine unzulässige Bewertung der Referenzen vor. Bereits getätigte Erfahrungen mit einer Anbieterin dürfen in den Bewertungsprozess miteinfliessen und führen nicht pauschal zu einer Diskriminierung ortsfremder Anbieterinnen (E. 5.2).

Des Weiteren lag es im Ermessen der Vergabebehörde, umfangmässig mit dem ausgeschriebenen Projekt nicht vergleichbare Referenzobjekte der Beschwerdeführerin tiefer zu bewerten als umfangmässige vergleichbare Objekte der Mitbeteiligten (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN DISKRIMINIERUNG ERFAHRUNGSWERT FORMERFORDERNIS FORMFEHLER REFERENZOBJEKT SUBMISSIONSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNTERSCHRIFT · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. 3 Ziff. b IVöB Art. 4a Ziff. b IVöB Art. 11 Ziff. a IVöB § 24 Abs. 3 SubmV § 33 SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3