Executive Authority Overstepping Discretion in Mandatory Therapeutic Placement Contrary to Expert Recommendation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a dispute concerning the placement of an individual ordered to undergo a mandatory therapeutic measure under criminal law, where the executive authority placed the individual in a facility explicitly deemed unsuitable by the expert who prepared the psychiatric assessment for the sentencing court. The court reasoned that while the placement decision is generally within the executive authority's discretion, they may not deviate from expert recommendations and judicial considerations without compelling reasons. Finding that the authority's differing diagnostic emphasis (favoring milieu therapy over the expert's recommended approach focusing on medication management and psychotherapy) did not constitute a compelling reason, the court determined that the authority had overstepped its discretion by substituting its judgment for that of the expert and the court regarding the appropriate treatment setting, thus ordering a review of the placement based on the expert's recommendations.
Legislator-Regeste
Amtlichstationäre Massnahme nach Art. 59 StGB | Bestimmung des Vollzugsorts einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. [Das Amt für Justizvollzug hat den Beschwerdeführer just in derjenigen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht, welche von dem im Strafverfahren bestellten Gutachter mit der Begründung, das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt, explizit als nicht geeignet bezeichnet wurde.] Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeeinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen. Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen. Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.3). Das Amt für Justizvollzug kann die Platzierung des Beschwerdeführers auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt vorliegend nicht mit einer abweichenden Diagnosestellung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) begründen (E. 8.1). Der Gutachter hat einleuchtend aufgezeigt, weshalb eine zu starke milieutherapeutische Komponente vermieden werden sollte und der Schwerpunkt der deliktpräventiven Therapie einerseits in der optimalen medikamentösen Einstellung und anderseits in der Einbettung dieser in eine psychotherapeutische Behandlung liegen sollte (E. 4.1). Dass der PPD von Beginn an eine andere Gewichtung der Therapie (Schwerpunkt Milieutherapie) als angezeigt erachtete, stellt keinen triftigen Grund dar und vermag daher kein Abweichen von dem im Gutachten empfohlenen Behandlungsansatz zu begründen (E. 8.2). Gesamthaft ist darauf zu schliessen, dass das Amt für Justizvollzug die eigene Auffassung betreffend den geeigneten Therapieansatz und Vollzugsort an die Stelle derjenigen der sachverständigen Person im Sachurteil gesetzt hat. Auch wenn die Bestimmung derkonkreten Einrichtung als Teil des Massnahmevollzugs zu den Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden zählt (E. 3.3), liegt darin vorliegend - nachdem keine triftige Gründe bzw. neu gewonnene Erkenntnisse aus bereits länger andauernder Therapie des Beschwerdeführers eine Abweichung rechtfertigen - eine klare Ermessensüberschreitung (E. 8.5). Von einem weiteren Vollzug auf der FPA ist abzusehen (E. 8.9). Ob der Beschwerdeführer nach wie vor in einem geschlossenen Setting unterzubringen ist, hat die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der aktuellen Flucht- sowie Rückfallgefahr zu entscheiden (E. 8.7). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde: Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der erstinstanzlichen Verfügung, soweit darin implizit über den Vollzugsort entschieden wurde. Anweisung an das Amt für Justizvollzug, in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz im Sinn der Erwägungen zu verfahren. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was partially granted, leading to the annulment of the lower court decisions concerning the place of execution of the measure under this article.
The court ordered the Office for the Execution of Sentences to proceed regarding the place of execution in accordance with the considerations, which implicitly relate to execution rules.
The court explicitly mentioned this provision in relation to the overall case context regarding therapeutic measures, though it was annulled implicitly.
The court explicitly mentioned this provision in relation to the overall case context regarding therapeutic measures, though it was annulled implicitly.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00510
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB · Bestimmung des Vollzugsorts einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. [Das Amt für Justizvollzug hat den Beschwerdeführer just in derjenigen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht, welche von dem im Strafverfahren bestellten Gutachter mit der Begründung, das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt, explizit als nicht geeignet bezeichnet wurde.] Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeeinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen.
Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen. Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.3).
Das Amt für Justizvollzug kann die Platzierung des Beschwerdeführers auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt vorliegend nicht mit einer abweichenden Diagnosestellung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) begründen (E. 8.1). Der Gutachter hat einleuchtend aufgezeigt, weshalb eine zu starke milieutherapeutische Komponente vermieden werden sollte und der Schwerpunkt der deliktpräventiven Therapie einerseits in der optimalen medikamentösen Einstellung und anderseits in der Einbettung dieser in eine psychotherapeutische Behandlung liegen sollte (E. 4.1). Dass der PPD von Beginn an eine andere Gewichtung der Therapie (Schwerpunkt Milieutherapie) als angezeigt erachtete, stellt keinen triftigen Grund dar und vermag daher kein Abweichen von dem im Gutachten empfohlenen Behandlungsansatz zu begründen (E. 8.2).
Gesamthaft ist darauf zu schliessen, dass das Amt für Justizvollzug die eigene Auffassung betreffend den geeigneten Therapieansatz und Vollzugsort an die Stelle derjenigen der sachverständigen Person im Sachurteil gesetzt hat. Auch wenn die Bestimmung derkonkreten Einrichtung als Teil des Massnahmevollzugs zu den Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden zählt (E. 3.3), liegt darin vorliegend - nachdem keine triftige Gründe bzw. neu gewonnene Erkenntnisse aus bereits länger andauernder Therapie des Beschwerdeführers eine Abweichung rechtfertigen - eine klare Ermessensüberschreitung (E. 8.5).
Von einem weiteren Vollzug auf der FPA ist abzusehen (E. 8.9). Ob der Beschwerdeführer nach wie vor in einem geschlossenen Setting unterzubringen ist, hat die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der aktuellen Flucht- sowie Rückfallgefahr zu entscheiden (E. 8.7). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde: Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der erstinstanzlichen Verfügung, soweit darin implizit über den Vollzugsort entschieden wurde. Anweisung an das Amt für Justizvollzug, in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz im Sinn der Erwägungen zu verfahren.
Im Übrigen Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERMESSENSÜBERSCHREITUNG FLUCHTGEFAHR GUTACHTEN MILIEUTHERAPIE PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG RÜCKFALLGEFAHR THERAPEUTISCHE MASSNAHME THERAPIE TRIFTIGE GRÜNDE VOLLZUGSORT · Rechtsnormen: · § 74 JVV Art. 56 Abs. III StGB Art. 56 Abs. IV StGB Art. 59 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1