Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00509 • VG ZH VB.2015.00509 KI-generiert

Farmer's Cowbell Prohibition Upheld Pending Reassessment

Geschäftsnummer VB.2015.00509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a prohibition on the nighttime wearing of cowbells by a farmer, acknowledging that while agricultural zones imply acceptance of farm-related emissions to a degree, this acceptance is not unlimited. The court reasoned that the essential purpose of the sound, which causes significant nighttime noise levels, should not be entirely prohibited; instead, a balancing of interests is necessary, leading to the conclusion that the interest of neighbors in nighttime rest outweighs the farmer's interest in quickly locating potentially escaped animals via bell noise. Consequently, the appeal against the prohibition was dismissed, but the court ordered a new site inspection, an additional noise measurement, and a personal hearing of the appellant to better balance the competing interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

nächtliches Trageverbot von Kuhglocken | Nächtliches Trageverbot von Kuhglocken. Ein neuerlicher Augenschein bzw. eine zusätzliche Lärmmessung und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sind erlässlich (E. 2.1 f.). In Landwirtschaftszonen ist mit Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben zu rechnen bzw. sind solche bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen, allerdings nicht unbegrenzt. Geräusche, die - wie vorliegend - den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, sollen nach Möglichkeit nicht vollständig untersagt werden; vielmehr sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der Schallimmissionen anzuordnen. Der Lärm der Kuhglocken ist auch in der Nacht sehr laut und das Interesse der Mitbeteiligten an Nachtruhe überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers daran, im - mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlichen - Fall, dass Tiere entlaufen sollten, diese dank Glockengeläut schneller auffinden zu können (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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persönliche Anhörung Lärmpegel Landwirtschaftszone Veterinärrecht Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Freistellung vom Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 59 Abs. I VRG

This provision governs the rejection of the appeal (Abweisung).

Art. 40 Abs. III LSV

This provision is related to the substantive assessment of noise immissions which led to the final decision.

Art. 15 USG

This provision is related to the substantive assessment of noise immissions which led to the final decision.

§ 54 Abs. I VRG

This procedural provision is implicitly related to the instruction for further proceedings mentioned in the reasoning (additional measurement/hearing), although the final order only states rejection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00509

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00509 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nächtliches Trageverbot von Kuhglocken · Nächtliches Trageverbot von Kuhglocken. Ein neuerlicher Augenschein bzw. eine zusätzliche Lärmmessung und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sind erlässlich (E. 2.1 f.). In Landwirtschaftszonen ist mit Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben zu rechnen bzw. sind solche bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen, allerdings nicht unbegrenzt.

Geräusche, die - wie vorliegend - den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, sollen nach Möglichkeit nicht vollständig untersagt werden; vielmehr sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der Schallimmissionen anzuordnen. Der Lärm der Kuhglocken ist auch in der Nacht sehr laut und das Interesse der Mitbeteiligten an Nachtruhe überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers daran, im - mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlichen - Fall, dass Tiere entlaufen sollten, diese dank Glockengeläut schneller auffinden zu können (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · KUHGLOCKEN LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRMIMMISSIONEN LÄRMMESSUNG MÜNDLICHE VERHANDLUNG NACHTRUHE · Rechtsnormen: · Art. 40 Abs. III LSV Art. 15 USG § 54 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3