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VB.2015.00506 • VG ZH VB.2015.00506 KI-generiert

Extension of Restraining Order Duration

Geschäftsnummer VB.2015.00506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought a three-month extension of a restraining order prohibiting contact with the petitioner and her daughters, but the initial judge granted only a one-month extension; the administrative court ruled that it could not order additional measures like a radius ban, as it was an appellate instance, but it found the one-month extension disproportionate and a violation of rights because the opposing party did not object to the three-month extension and had minimal interest in contact, while the petitioner had a significant interest in the requested duration, thus upholding the appeal to the extent admissible and extending the contact prohibition to three months.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin ersuchte beim Haftrichter um Verlängerung des gegenüber ihr und ihren (nicht gemeinsamen) Töchtern angeordneten Kontaktverbots um drei Monate; dieser verlängerte das Kontaktverbot um nur einen Monat.] Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt, neben der Verlängerung des Kontaktverbots sei zusätzlich ein Rayonverbot anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht bildet Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gesuch um Ausweitung der Schutzmassnahmen hätte die Beschwerdeführerin vielmehr bereits beim Haftrichter stellen müssen (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat sich im vorinstanzlichen Verfahren dem Verlängerungsgesuch um drei Monate nicht widersetzt. Zudem tangiert das Kontaktverbot in der vorliegenden Konstellation die Freiheitsrechte des Beschwerdegegners in nur sehr geringem Ausmass. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner innert der fraglichen drei Monate Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren Töchtern aufnehmen müsste. Demzufolge bestünden keine gewichtigen Interessen für die Nichtgewährung des dreimonatigen Kontaktverbots. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ein gewichtiges Interesse am beantragten dreimonatigen Kontaktverbot (E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots durch den Haftrichter um nur einen Monat - auch unter Berücksichtigung seines Ermessens - als nicht verhältnismässig und demnach rechtsverletzend (E. 4.3). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Verlängerung des Kontaktverbots um insgesamt drei Monate.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Sistierung des Besuchsrechts Fristen Dauer der Landesverweisung Dauerverfügung Verbot des Mobbings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

The appeal was granted, extending the contact ban, which is governed by this article of the Protection Against Violence Act.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This article regarding the criteria for protective measures was considered when evaluating the need for the extension.

§ 50 Abs. I VRG

This provision regarding the administrative court's procedure was likely cited in the decision to limit the scope of review (not granting the Rayonverbot).

§ 20 Abs. I lit. a VRG

This provision regarding the administrative court's procedure was likely cited in the decision to limit the scope of review (not granting the Rayonverbot).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00506

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin ersuchte beim Haftrichter um Verlängerung des gegenüber ihr und ihren (nicht gemeinsamen) Töchtern angeordneten Kontaktverbots um drei Monate; dieser verlängerte das Kontaktverbot um nur einen Monat.] Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt, neben der Verlängerung des Kontaktverbots sei zusätzlich ein Rayonverbot anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht bildet Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gesuch um Ausweitung der Schutzmassnahmen hätte die Beschwerdeführerin vielmehr bereits beim Haftrichter stellen müssen (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat sich im vorinstanzlichen Verfahren dem Verlängerungsgesuch um drei Monate nicht widersetzt. Zudem tangiert das Kontaktverbot in der vorliegenden Konstellation die Freiheitsrechte des Beschwerdegegners in nur sehr geringem Ausmass. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner innert der fraglichen drei Monate Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren Töchtern aufnehmen müsste.

Demzufolge bestünden keine gewichtigen Interessen für die Nichtgewährung des dreimonatigen Kontaktverbots. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ein gewichtiges Interesse am beantragten dreimonatigen Kontaktverbot (E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots durch den Haftrichter um nur einen Monat - auch unter Berücksichtigung seines Ermessens - als nicht verhältnismässig und demnach rechtsverletzend (E. 4.3). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Verlängerung des Kontaktverbots um insgesamt drei Monate. · --- · Stichworte: · DAUER ERMESSEN FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG FREIHEITSRECHTE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SPIELRAUM VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG § 20 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3