Challenger v. Representative Body Regarding Spending Resolution Revocation Pending Referendum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner challenged a decision by a representative body to revoke a spending resolution against which a referendum had been validly initiated, even though the referendum vote had not yet occurred; the court reasoned that a resolution subject to a valid referendum can be withdrawn if changed circumstances render submitting it to the vote pointless, and since the underlying project could only be realized in a reduced form, the withdrawal did not unlawfully infringe the petitioner's voting rights, nor did the petitioner retain a current practical interest in a declaration regarding the original resolution or the operational committee's alleged overstepping of financial competence in implementing the reduced project, though the court partially granted the appeal by overturning the lower court's decision to impose procedural costs, as cost imposition in voting rights cases is reserved for clearly futile appeals.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsbeschwerde | [Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen einen Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners, mit welchem diese einen rund ein Jahr zuvor von ihr gefassten Ausgabenbeschluss aufhob, hinsichtlich dessen das Referendum gültig zustande gekommen war. Die Vorinstanz nahm das Rechtsmittel als Stimmrechtsrekurs entgegen und wies es unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers ab.] Eintretensvoraussetzungen (E. 1). Abweisung des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschluss, hinsichtlich dessen das Referendum zustande gekommen war, die Volksabstimmung aber noch nicht stattfand, von der zuständigen Behörde jederzeit wieder zurückgenommen werden, wenn sich erweist, dass es angesichts der veränderten Verhältnisse keinen Sinn mehr hat, ihn dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Vorliegend wurde der Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners nach Einreichung des Referendums gegenstandslos. Das damit verfolgte Projekt liess sich nicht mehr in seiner ursprünglichen, sondern nur noch in reduzierter Form verwirklichen. Mit dem angefochtenen Beschluss geht daher kein unzulässiger Eingriff in das Stimm- bzw. Referendumsrecht des Beschwerdeführers einher (E. 3). Der Beschwerdeführer hat zudem kein aktuelles, praktisches Interesse an der Feststellung, dass gegen den ursprünglichen Ausgabenbeschluss gültig das Referendum ergriffen worden sei und die Betriebskommission des Beschwerdegegners mit der eigenmächtigen Umsetzung eines gegenüber diesem reduzierten Projekts ihre Finanzkompetenz überschritten habe (E. 4.1). Die Vorinstanz war in Anbetracht der konkreten Umstände auch nicht gehalten, dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei ein Überschreiten der Finanzkompetenz durch die Betriebskommission festzustellen, die Bedeutung eines Leistungsbegehrens zuzumessen (E. 4.2). In Stimmrechtssachen werden nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmitteloffensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht zu, weshalb ihm die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the cost assessment in voting rights cases and justifies the partial granting of the appeal regarding the costs imposed by the lower court.
This procedural rule is cited in the section related to the legal norms, although the text summary does not explicitly detail its application in the operative part concerning the main decision, it is listed among the relevant norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00504
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00504 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde · [Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen einen Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners, mit welchem diese einen rund ein Jahr zuvor von ihr gefassten Ausgabenbeschluss aufhob, hinsichtlich dessen das Referendum gültig zustande gekommen war.
Die Vorinstanz nahm das Rechtsmittel als Stimmrechtsrekurs entgegen und wies es unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers ab.] Eintretensvoraussetzungen (E. 1). Abweisung des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschluss, hinsichtlich dessen das Referendum zustande gekommen war, die Volksabstimmung aber noch nicht stattfand, von der zuständigen Behörde jederzeit wieder zurückgenommen werden, wenn sich erweist, dass es angesichts der veränderten Verhältnisse keinen Sinn mehr hat, ihn dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
Vorliegend wurde der Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners nach Einreichung des Referendums gegenstandslos. Das damit verfolgte Projekt liess sich nicht mehr in seiner ursprünglichen, sondern nur noch in reduzierter Form verwirklichen. Mit dem angefochtenen Beschluss geht daher kein unzulässiger Eingriff in das Stimm- bzw. Referendumsrecht des Beschwerdeführers einher (E. 3). Der Beschwerdeführer hat zudem kein aktuelles, praktisches Interesse an der Feststellung, dass gegen den ursprünglichen Ausgabenbeschluss gültig das Referendum ergriffen worden sei und die Betriebskommission des Beschwerdegegners mit der eigenmächtigen Umsetzung eines gegenüber diesem reduzierten Projekts ihre Finanzkompetenz überschritten habe (E. 4.1).
Die Vorinstanz war in Anbetracht der konkreten Umstände auch nicht gehalten, dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei ein Überschreiten der Finanzkompetenz durch die Betriebskommission festzustellen, die Bedeutung eines Leistungsbegehrens zuzumessen (E. 4.2). In Stimmrechtssachen werden nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmitteloffensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht zu, weshalb ihm die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · AUFHEBUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE FINANZKOMPETENZ KOSTENFREIHEIT REFERENDUMSRECHT STIMMRECHTSREKURS · Rechtsnormen: · § 13 Abs. 4 VRG § 19 Abs. 1 lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3