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VB.2015.00501 • VG ZH VB.2015.00501 KI-generiert

Residence Permit Denial for Separated Husband Based on Failed Marriage and Financial Dependence

Geschäftsnummer VB.2015.00501
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man separated from his Swiss wife, with whom he had a child, had his application for a non-post-marital residence permit denied. Despite maintaining contact with his family and seeking therapy, the court found that the marriage had definitively failed before the three-year mark and that his continued financial dependence on social assistance, coupled with prior offenses, outweighed his family and private interests. The court also reduced his legal aid fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau. [Der von der Sozialhilfe abhängige, ecuadorianische Beschwerdeführer trennte sich nach kurzer Ehe von seiner Schweizer Ehefrau, mit welcher er zuvor jahrelang eine partnerschaftliche Beziehung pflegte und mit welcher er eine gemeinsame Schweizer Tochter hat. Der Beschwerdeführer gibt an, weiterhin den Kontakt zu seiner Ehefrau zu pflegen, mit dieser eine Ehetherapie zu besuchen und sich weiterhin um seine Schweizer Tochter zu kümmern.] Nachehelicher Aufenthaltsanspruch: Aufgrund der langen Trennungsdauer ist unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen und der begonnenen Paartherapie von einem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft vor Erreichung der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen (E. 3). Auch wenn die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, kann sich ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen. Der Beschwerdeführer pflegt zwar auch weiterhin eine enge affektive Beziehung zu seiner Tochter. Seine praktisch ausschliesslich durch Naturalleistungen geleistete wirtschaftliche Unterstützung geht jedoch nicht über übliche Betreuungsaufgaben hinaus, wie sie bei einer tatsächlich gepflegten affektiven Beziehung ohnehin zu erwarten sind. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich war, sich dauerhaft auf den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und damit seine Familie auch finanziell zu unterstützen. Aufgrund seiner zumindest teilweise selbstverschuldeten mangelhaften wirtschaftlichen Integration und der daraus resultierenden Fürsorgeabhängigkeit hat er zudem auch einen Widerrufsgrund gesetzt. Da er sodann auch noch wiederholt straffällig wurde und seine Reintegration in Ecuador nicht ernsthaft gefährdet erscheint, überwiegt in einer Gesamtwürdigung das öffentlicheFernhalteinteresse seine privaten bzw. familiären Interessen und ein nachehelicher Härtefall ist zu verneinen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Bewilligung des Gesuchs um UP/URB, Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 9 und 10). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familienbewilligung aufgelöste Ehe ausländischer Ehegatte ehelicher Härtefall Finanzhilfe gelebte Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· § 3 AnwGebV Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 42 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Cited as the legal basis for determining if the marriage community had definitively failed before reaching the three-year mark.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 50 Abs. II AuG
b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art.
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
II AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AuG

Cited as the legal basis for determining if the marriage community had definitively failed before reaching the three-year mark.

Art. 62 lit. e AuG

Cited as a ground for revocation of the residence permit due to his economic dependence on social assistance.

Art. 63 Abs. I lit. c AuG

Cited as a factor in the overall assessment, weighing the public interest in exclusion against private and family interests.

§ 3 AnwGebV

Cited for the regulation of costs and compensation, including the reduction of the fee for the legal aid counsel.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00501

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00501 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau. [Der von der Sozialhilfe abhängige, ecuadorianische Beschwerdeführer trennte sich nach kurzer Ehe von seiner Schweizer Ehefrau, mit welcher er zuvor jahrelang eine partnerschaftliche Beziehung pflegte und mit welcher er eine gemeinsame Schweizer Tochter hat.

Der Beschwerdeführer gibt an, weiterhin den Kontakt zu seiner Ehefrau zu pflegen, mit dieser eine Ehetherapie zu besuchen und sich weiterhin um seine Schweizer Tochter zu kümmern.] Nachehelicher Aufenthaltsanspruch: Aufgrund der langen Trennungsdauer ist unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen und der begonnenen Paartherapie von einem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft vor Erreichung der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen (E. 3). Auch wenn die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, kann sich ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen.

Der Beschwerdeführer pflegt zwar auch weiterhin eine enge affektive Beziehung zu seiner Tochter. Seine praktisch ausschliesslich durch Naturalleistungen geleistete wirtschaftliche Unterstützung geht jedoch nicht über übliche Betreuungsaufgaben hinaus, wie sie bei einer tatsächlich gepflegten affektiven Beziehung ohnehin zu erwarten sind. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich war, sich dauerhaft auf den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und damit seine Familie auch finanziell zu unterstützen.

Aufgrund seiner zumindest teilweise selbstverschuldeten mangelhaften wirtschaftlichen Integration und der daraus resultierenden Fürsorgeabhängigkeit hat er zudem auch einen Widerrufsgrund gesetzt. Da er sodann auch noch wiederholt straffällig wurde und seine Reintegration in Ecuador nicht ernsthaft gefährdet erscheint, überwiegt in einer Gesamtwürdigung das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten bzw. familiären Interessen und ein nachehelicher Härtefall ist zu verneinen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Bewilligung des Gesuchs um UP/URB, Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 9 und 10).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ALKOHOLABHÄNGIGKEIT BETREUUNGSÜBERNAHME EHETHERAPIE EHETRENNUNG FAMILIENLEBEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GETEILTE OBHUT GETRENNT LEBEND GETRENNTE EHE GETRENNTLEBEN HÄRTEFALL HONORAR HONORARNOTE KAUSALITÄT KINDERBETREUUNG KONTINUITÄT KOPIE KÜRZUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL NATURALLEISTUNG OBHUT OBHUTS- UND SORGERECHT PRIVATLEBEN SCHWEIZER KINDER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORÜBERGEHENDE TRENNUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· § 3 AnwGebV Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 42 AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 51 Abs. II lit. b AuG Art. 62 lit. e AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 9 Abs. I GebV VGr § 16 VRG § 29 Abs. III VRG Art. 31 VZAE Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3