Voided Naturalization and Canton's Responsibility for Settlement Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen a facilitated naturalization is declared void, the individual loses their Swiss citizenship and becomes subject to foreign nationals law again; however, if they held a settlement permit prior to naturalization, this privileged status is not permanently lost, and they should be granted the same legal standing as before, provided no grounds for revocation or extinction have arisen. The court ruled that, in this case, the responsible authority for regulating the individual's residency was the canton to which they moved after the naturalization was invalidated, similar to a change of canton, thus entitling them to a settlement permit. The court also found that the individual had intentionally concealed the birth of his out-of-wedlock son from migration authorities.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug | [Status einer ausländischen Person nach Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung] Wird die Einbürgerung für nichtig erklärt, verliert die eingebürgerte Person die schweizerische Staatsangehörigkeit und wird wieder zu einer ausländischen Person, auf die das Ausländerrecht erneut anwendbar ist. Besass sie vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung, so verliert sie diese ausländerrechtlich privilegierte Stellung nicht definitiv und unwiederbringlich. Vielmehr ist ihr im Rahmen der erneut erforderlichen Regelung ihrer Anwesenheitsbewilligung vorbehältlich inzwischen eingetretener Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zuzuweisen (E. 4.1). Als der Beschwerdeführer in den Kanton Zürich zog, war er kein Ausländer, weshalb der Beschwerdegegner nach Nichtigerklärung der Einbürgerung erstmals für die Regelung seines Aufenthalts zuständig war. Es lag damit eine dem Kantonswechsel vergleichbare Situation vor. Auch insofern ist von einem grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich auszugehen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer verschwieg den Migrationsbehörden in Täuschungsabsicht die Geburt seines ausserehelich gezeugten Sohnes (E.4.4f.). Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts (E. 4.6). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
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KI-generiertThis provision served as the basis for denying the residence permit.
This provision was cited in relation to the grounds for refusal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00498
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00498 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.07.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug · [Status einer ausländischen Person nach Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung] Wird die Einbürgerung für nichtig erklärt, verliert die eingebürgerte Person die schweizerische Staatsangehörigkeit und wird wieder zu einer ausländischen Person, auf die das Ausländerrecht erneut anwendbar ist.
Besass sie vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung, so verliert sie diese ausländerrechtlich privilegierte Stellung nicht definitiv und unwiederbringlich. Vielmehr ist ihr im Rahmen der erneut erforderlichen Regelung ihrer Anwesenheitsbewilligung vorbehältlich inzwischen eingetretener Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zuzuweisen (E. 4.1). Als der Beschwerdeführer in den Kanton Zürich zog, war er kein Ausländer, weshalb der Beschwerdegegner nach Nichtigerklärung der Einbürgerung erstmals für die Regelung seines Aufenthalts zuständig war.
Es lag damit eine dem Kantonswechsel vergleichbare Situation vor. Auch insofern ist von einem grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich auszugehen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer verschwieg den Migrationsbehörden in Täuschungsabsicht die Geburt seines ausserehelich gezeugten Sohnes (E.4.4f.). Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts (E. 4.6).
Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · NICHTIGERKLÄRUNG ORDNUNGSGEMÄSSER AUFENTHALT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. III AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. ii AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2