Usufructuary Right Renunciation vs. Social Assistance Housing Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person, having sold their property to their son with a lifetime usufructuary right, later renounced this right and sought social assistance, including coverage for housing costs, despite having previously accepted a social assistance budget that excluded these costs. The court upheld the prior decision denying housing cost coverage, reasoning that allowing the renounced usufructuary right to be converted into a housing cost claim against social assistance would contravene the principles of self-responsibility and subsidiarity, as it would unjustly benefit the son at public expense and was an attempt to gain higher benefits after already receiving support.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Unentgeltliches Wohnrecht/Grundsätze der Eigenverantwortung und Subsidiarität Der Beschwerdeführer wird nach vorläufiger Einstellung der Invalidenrente seit September 2013 von der Sozialbehörde ohne Berücksichtigung von Wohnkosten wirtschaftlich unterstützt. Im Oktober 2012 hatte er die von ihm bewohnte Liegenschaft an einen seiner Söhne verkauft, wobei ihm rein obligatorisch wirkend ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Am selben Tag des Verkaufs schlossen der Beschwerdeführer und sein Sohn zudem einen Mietvertrag darüber ab, wobei offenbar nur einmal ein Teil eines Mietzinses bezahlt wurde. Im August 2012 reichte der Beschwerdeführer der Sozialbehörde ein Exemplar des Kaufvertrags ein, worauf er undatiert und handschriftlich vermerkt hatte, er verzichte auf das Wohnrecht. Die Sozialbehörde machte geltend, der Verzicht sei erfolgt, als bereits wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde, weshalb sie keine Wohnkosten zusprach. Die Vorinstanz lehnte eine Aufnahme von Wohnkosten im Unterstützungsbudget ebenfalls ab, da der Beschwerdeführer seine Notlage im Bereich Wohnkosten einzig zum Zweck verursacht habe, höhere Sozialhilfeleistungen zu erwirken (E. 3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet den Rechtsmissbrauch und macht geltend, sein Sohn sei nicht in der finanziellen Lage, für die Wohnkosten aufzukommen. Das unentgeltliche Wohnrecht stellt seinen finanziellen Wert dar und der Beschwerdeführer und sein Sohn hatten die Absicht, das effektiv eingeräumte Wohnrecht umzusetzen. Das erste von der Sozialbehörde aufgestellte Budget ohne Wohnkosten blieb zudem unangefochten (E. 4.1-4.3). Will nun das tatsächlich gelebte, unentgeltliche Wohnrecht während laufender wirtschaftlicher Unterstützung durch einen entgeltlichen Mietvertrag zulasten des Sozialhilfebudgets abgelöst werden, so widerspricht dies unter den gegebenen Umständen diametral den Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (E. 2.1) und verdient keinen Schutz. Zum einen fehlt es aneiner Kostengutsprache der Sozialbehörde, zum anderen kann es nicht angehen, den Sohn zulasten der öffentlichen Hand zu begünstigen (E. 4.3.3). Abweisung der Beschwerde. Abweisung UP/URV.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the principles of self-responsibility and subsidiarity, which were violated by the attempt to convert a gratuitous right of residence into a rental agreement funded by social assistance.
Cited in relation to the principles of self-responsibility and subsidiarity, which were violated by the attempt to convert a gratuitous right of residence into a rental agreement funded by social assistance.
Cited in relation to the principles of self-responsibility and subsidiarity, which were violated by the attempt to convert a gratuitous right of residence into a rental agreement funded by social assistance.
Cited in relation to the principles of self-responsibility and subsidiarity, which were violated by the attempt to convert a gratuitous right of residence into a rental agreement funded by social assistance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00497
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00497 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Unentgeltliches Wohnrecht/Grundsätze der Eigenverantwortung und Subsidiarität Der Beschwerdeführer wird nach vorläufiger Einstellung der Invalidenrente seit September 2013 von der Sozialbehörde ohne Berücksichtigung von Wohnkosten wirtschaftlich unterstützt.
Im Oktober 2012 hatte er die von ihm bewohnte Liegenschaft an einen seiner Söhne verkauft, wobei ihm rein obligatorisch wirkend ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Am selben Tag des Verkaufs schlossen der Beschwerdeführer und sein Sohn zudem einen Mietvertrag darüber ab, wobei offenbar nur einmal ein Teil eines Mietzinses bezahlt wurde. Im August 2012 reichte der Beschwerdeführer der Sozialbehörde ein Exemplar des Kaufvertrags ein, worauf er undatiert und handschriftlich vermerkt hatte, er verzichte auf das Wohnrecht. Die Sozialbehörde machte geltend, der Verzicht sei erfolgt, als bereits wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde, weshalb sie keine Wohnkosten zusprach.
Die Vorinstanz lehnte eine Aufnahme von Wohnkosten im Unterstützungsbudget ebenfalls ab, da der Beschwerdeführer seine Notlage im Bereich Wohnkosten einzig zum Zweck verursacht habe, höhere Sozialhilfeleistungen zu erwirken (E. 3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet den Rechtsmissbrauch und macht geltend, sein Sohn sei nicht in der finanziellen Lage, für die Wohnkosten aufzukommen. Das unentgeltliche Wohnrecht stellt seinen finanziellen Wert dar und der Beschwerdeführer und sein Sohn hatten die Absicht, das effektiv eingeräumte Wohnrecht umzusetzen.
Das erste von der Sozialbehörde aufgestellte Budget ohne Wohnkosten blieb zudem unangefochten (E. 4.1-4.3). Will nun das tatsächlich gelebte, unentgeltliche Wohnrecht während laufender wirtschaftlicher Unterstützung durch einen entgeltlichen Mietvertrag zulasten des Sozialhilfebudgets abgelöst werden, so widerspricht dies unter den gegebenen Umständen diametral den Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (E. 2.1) und verdient keinen Schutz. Zum einen fehlt es aneiner Kostengutsprache der Sozialbehörde, zum anderen kann es nicht angehen, den Sohn zulasten der öffentlichen Hand zu begünstigen (E. 4.3.3).
Abweisung der Beschwerde. Abweisung UP/URV. · --- · Stichworte: · BUDGET EIGENVERANTWORTUNG FÜRSORGE KAUFVERTRAG SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICH UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHES WOHNRECHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNRECHT · Rechtsnormen: · § 2 Abs. 2 SHG § 14 SHG § 16a SHG § 17 Abs. 1 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3