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VB.2015.00494 • VG ZH VB.2015.00494 KI-generiert

Social Pedagogical Institution Tariff Dispute and Cantonal Licensing Requirements

Geschäftsnummer VB.2015.00494
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Operators of a small social pedagogical institution, moving from another canton, sought compensation for the placement of children in Canton Zurich but were denied the standard youth home tariff because they failed to meet the cantonal requirements for a facility license, despite having prior authorization elsewhere. The court upheld the decision to set the compensation based on the cantonal care allowance guidelines, acknowledging the unique qualifications of the operators (distinguishing them from typical foster families) and affirming that the lower authority's determination of an appropriate average rate was sound, while also rejecting the claim that differing tariff regulations between cantons violated the principle of legal equality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten: Tariffestlegung nach den kantonalen Pflegegeld-Richtlinien für eine sozialpädagogische Institution ohne kantonale Heimbewilligung. Die Beschwerdeführenden zogen mit ihrer sozialpädagogischen Kleininstitution, welche maximal vier Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche anbietet, aus einem anderen Kanton in den Kanton Zürich. Bisher verfügten sie über eine Bewilligung als heimähnliche Institution und beabsichtigten, auch im Kanton Zürich um eine entsprechende Heimbewilligung zu ersuchen. Diese konnte ihnen jedoch mangels Erfüllung der kantonalen Voraussetzungen nicht erteilt werden. Demzufolge können sie nicht nach dem für Jugendheime geltenden Tarif entschädigt werden. Die Vorinstanz bestätigte die von der Sozialbehörde, welche für die nicht gedeckten Fremdplatzierungskosten aufzukommen hat, vorgenommene Festlegung des Tarifs nach den Pflegegeld-Richtlinien. Sie hielt jedoch fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildungen nicht um eine gewöhnliche Pflegefamilie handle. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse legte die Vorinstanz einen angemessenen Mittelwert fest, was nicht zu beanstanden ist (E. 4.7-9). Die Rechtsgleichheit ist nicht verletzt, wenn der gleiche Tatbestand in verschiedenen Gemeinden oder Kantonen unterschiedlich geregelt wird. Dies ist Konsequenz der Eigenständigkeit der Kantone bzw. der Gemeindeautonomie (E. 4.10). Abweisung.

Schlagwörter

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Grundsatz der Rechtsgleichheit Tarifstreit Sozialeinrichtung Pflegeverhältnis Sozialzulage Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 276 ZGB
The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.
Art. 327a ZGB
The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.
§ 1 lit. d JugendheimeG
The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.
§ 2 JugendheimeG
The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 276 ZGB

The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 327a ZGB

The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.

§ 1 lit. d JugendheimeG

The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.

§ 2 JugendheimeG

The provision cited in relation to the basis of the dispute over placement costs, although the appeal was ultimately dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00494

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00494 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Fremdplatzierungskosten: Tariffestlegung nach den kantonalen Pflegegeld-Richtlinien für eine sozialpädagogische Institution ohne kantonale Heimbewilligung. Die Beschwerdeführenden zogen mit ihrer sozialpädagogischen Kleininstitution, welche maximal vier Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche anbietet, aus einem anderen Kanton in den Kanton Zürich.

Bisher verfügten sie über eine Bewilligung als heimähnliche Institution und beabsichtigten, auch im Kanton Zürich um eine entsprechende Heimbewilligung zu ersuchen. Diese konnte ihnen jedoch mangels Erfüllung der kantonalen Voraussetzungen nicht erteilt werden. Demzufolge können sie nicht nach dem für Jugendheime geltenden Tarif entschädigt werden. Die Vorinstanz bestätigte die von der Sozialbehörde, welche für die nicht gedeckten Fremdplatzierungskosten aufzukommen hat, vorgenommene Festlegung des Tarifs nach den Pflegegeld-Richtlinien.

Sie hielt jedoch fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildungen nicht um eine gewöhnliche Pflegefamilie handle. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse legte die Vorinstanz einen angemessenen Mittelwert fest, was nicht zu beanstanden ist (E. 4.7-9). Die Rechtsgleichheit ist nicht verletzt, wenn der gleiche Tatbestand in verschiedenen Gemeinden oder Kantonen unterschiedlich geregelt wird. Dies ist Konsequenz der Eigenständigkeit der Kantone bzw. der Gemeindeautonomie (E. 4.10). Abweisung. · --- · Stichworte:

· BEWILLIGUNG BILDUNGSDIREKTION FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN HEIMTAXEN INSTITUT JUGENDHEIM KIND/-ER KINDERHEIM PFLEGEELTERN PFLEGEGELD (KIND) RECHTSGLEICHHEIT SOZIALHILFE TARIF VERSORGERTAXE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen: · § 1 lit. d JugendheimeG § 2 JugendheimeG Art. 276 ZGB Art. 327a ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3