Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00492 • VG ZH VB.2015.00492 KI-generiert

Building Permit: Ground Level Determination for Replacement Construction

Geschäftsnummer VB.2015.00492
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving a building permit, the court found that the lower instance violated the parties' right to be heard by consulting documents without notification, but this was rectified by the administrative court. Regarding building height, the court determined that for a replacement construction, the relevant ground level is that existing at the time of the building application, with any excavated areas due to demolition or construction being notionally filled in by interpolation. This interpolation method applies even to areas excavated for driveways or cellar access. Specifically, for a west facade, the ground level is determined by interpolating between the terrain south of the garage entrance and the terrain along the north facade. A rising staircase within one meter of the north facade is also notionally filled, thus not affecting the determined ground level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | [Gebäudehöhe, gewachsenes Terrain, Interpolation] Indem die Vorinstanz Planunterlagen beizog, ohne dies den Parteien anzuzeigen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 1.2). Heilung durch das Verwaltungsgericht (E. 1.3). Zur Bestimmung der Gebäudehöhe ist bei einem Ersatzneubau auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen. Dabei sind Gruben und Senken, welche durch den Abriss der bestehenden Baute entstehen, durch Interpolation fiktiv aufzufüllen; dies gilt auch bei Abgrabungen für Garageneinfahrten, Kellerabgängen u.ä. (E. 2.2). Entlang der im Untergeschoss auf ihrer gesamten Länge freigelegten Westfassade ist der gewachsene Boden durch Interpolation zwischen dem südlich an die Garageneinfahrt angrenzenden Terrain und dem entlang der Nordfassade verlaufenden Terrain zu bestimmen. Eine im Abstand von einem Meter entlang der Nordfassade ansteigende Treppe ist durch Interpolation fiktiv aufzufüllen und hat deshalb keinen Einfluss auf die Bestimmung des massgebenden Terrainverlaufs (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Überschreitung der Gebäudehöhe Baubewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Recht auf Zugang zu Dokumenten Verletzung von Parteirechten Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

The court used this provision to address the violation of the right to be heard by the lower instance.

§ 5 Abs. 1 ABauV

This provision was applied in the reasoning concerning the determination of building height based on the original ground level.

§ 280 Abs. 1 PBG

This provision was applied in the reasoning regarding the determination of building height based on the original ground level.

Art. 8 Abs. 1 VRG

This provision was applied in the reasoning to address the procedural aspects of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00492

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00492 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Gebäudehöhe, gewachsenes Terrain, Interpolation] Indem die Vorinstanz Planunterlagen beizog, ohne dies den Parteien anzuzeigen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 1.2). Heilung durch das Verwaltungsgericht (E. 1.3). Zur Bestimmung der Gebäudehöhe ist bei einem Ersatzneubau auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen.

Dabei sind Gruben und Senken, welche durch den Abriss der bestehenden Baute entstehen, durch Interpolation fiktiv aufzufüllen; dies gilt auch bei Abgrabungen für Garageneinfahrten, Kellerabgängen u.ä. (E. 2.2). Entlang der im Untergeschoss auf ihrer gesamten Länge freigelegten Westfassade ist der gewachsene Boden durch Interpolation zwischen dem südlich an die Garageneinfahrt angrenzenden Terrain und dem entlang der Nordfassade verlaufenden Terrain zu bestimmen. Eine im Abstand von einem Meter entlang der Nordfassade ansteigende Treppe ist durch Interpolation fiktiv aufzufüllen und hat deshalb keinen Einfluss auf die Bestimmung des massgebenden Terrainverlaufs (E. 2.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENER BODEN GEWACHSENES TERRAIN INTERPOLATION RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 1 ABauV Art. 29 Abs. 2 BV § 280 Abs. 1 PBG § 8 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3