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VB.2015.00491 • VG ZH VB.2015.00491 KI-generiert

Foreign Spouse Residence Permit Denial Appeal Dismissed Due to Marital Separation

Geschäftsnummer VB.2015.00491
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the refusal to grant a residence permit to a foreign spouse, reasoning that marital problems or professional obligations leading to a separation do not constitute an important reason for living separately under the relevant Alien Law provisions, and that the marriage is considered dissolved upon one spouse moving out. The court held that the requirements for proving the continued intent and reality of the marital community are strict when spouses live apart long-term, as the exception provisions are not intended to secure residency until the definitive failure of the marriage is established, and it was implausible that the husband desired a full resumption of the relationship yet refused to confirm this to the migration authorities, thereby accepting the spouse's loss of residency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, der Ehepartnerin eines Schweizer Bürgers das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (E. 3.7). Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann die vollumfängliche Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung mit gemeinsamem Wohnsitz wünschen, sich andererseits aber weigern soll, dies gegenüber dem Migrationsamt zu äussern und damit in Kauf nimmt, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz mehr erhält und somit die Beziehung ohnehin faktisch beendet wäre (E. 3.9). Abweisung.

Schlagwörter

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ausländischer Ehegatte Aufenthaltsbewilligungen aufgelöste Ehe Fremdes Recht ausländerrechtliche Wegweisung Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 AuG
Cited in the dispositive regarding the conditions for continued residence of a spouse of a Swiss citizen despite separation.
Art. 76 VZAE
Cited in the dispositive regarding the conditions for continued residence of a spouse of a Swiss citizen despite separation.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Cited in the dispositive, likely as a basis for the final decision regarding residence permits.
Art. 50 Abs. II AuG
Cited in the dispositive, likely as a basis for the final decision regarding residence permits.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 AuG

Cited in the dispositive regarding the conditions for continued residence of a spouse of a Swiss citizen despite separation.

Art. 76 VZAE

Cited in the dispositive regarding the conditions for continued residence of a spouse of a Swiss citizen despite separation.

Art. 50 Abs. I lit. b AuG

Cited in the dispositive, likely as a basis for the final decision regarding residence permits.

Art. 50 Abs. II AuG

Cited in the dispositive, likely as a basis for the final decision regarding residence permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00491

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten.

Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, der Ehepartnerin eines Schweizer Bürgers das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (E. 3.7). Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann die vollumfängliche Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung mit gemeinsamem Wohnsitz wünschen, sich andererseits aber weigern soll, dies gegenüber dem Migrationsamt zu äussern und damit in Kauf nimmt, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz mehr erhält und somit die Beziehung ohnehin faktisch beendet wäre (E. 3.9).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST GETRENNTE WOHNSITZE HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3