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VB.2015.00490 • VG ZH VB.2015.00490 KI-generiert

School Board Land Sale and Non-Profit Housing Initiative

Geschäftsnummer VB.2015.00490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipal school board sought to sell land it no longer needed for its educational purposes, but a sale to a private investor was rejected by voters. A subsequent initiative proposed using the land for non-profit housing financed by cost-rent principles. The court upheld the municipality's decision to invalidate the initiative, ruling that the land, now considered financial rather than administrative assets, must be managed according to financial laws, requiring it to be secured and managed profitably, and that any sale or lease must consider the economically most advantageous offer, which non-profit developers had previously failed to provide at market value.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ungültigerklärung der Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen" | [Das streitbetroffene Grundstück befindet sich seit Langem im Eigentum einer Schulgemeinde, welche es ursprünglich als Landreserve für allfälligen künftigen Eigenbedarf erworben hatte. Aufgrund von Abklärungen in den letzten Jahren war man jedoch zum Schluss gekommen, dass aufgrund der räumlichen Entwicklung der Gemeinde kein Eigenbedarf bestehe, worauf die Schulgemeinde das Grundstück verkaufen wollte. Der beabsichtigte Verkauf an einen privaten Investor scheiterte jedoch an der Urne. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden eine Initiative (in der Form der allgemeinen Anregung) des Wortlauts ein, das Grundstück solle so genutzt werden, dass ein gemeinnütziger Wohnbauträger dort Wohnungen nach dem Prinzip der Kostenmiete erstellen und betreiben könne. Die Beschwerdegegnerin erklärte diese Initiative zufolge Verstosses gegen übergeordnetes Recht für ungültig. Die Gemeinde habe sich an ihren Zweck zu halten bzw. die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule zu führen und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrzunehmen.] Die Beschwerdeführenden haben bei der Vorinstanz jedenfalls nicht eine raschere Verfahrensabwicklung verlangt, weshalb auf ihr Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist (E. 2). Das streitbetroffene Grundstück gehört - da damit keine öffentlichen Interessen mehr verfolgt werden - nicht mehr zum Verwaltungs-, sondern zum Finanzvermögen der Gemeinde. Die Förderung gemeinnützigen Wohnungsbaus gehört nicht zu deren Aufgaben, sondern zum Aufgabenbereich der politischen Gemeinden (E. 4.3). Bei der Verwaltung des Finanzvermögens ist die Gemeinde insbesondere an die Schranken der Finanzhaushaltsgesetzgebung bzw. die einschlägigen finanzrechtlichen Bestimmungen gebunden. Hierzu gehören namentlich Art. 122 Abs. 2 KV sowie §§ 2, 7 und 15 Abs. 4 FHG (in Verbindung mit § 165 GG) bzw. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Pflicht zur Berücksichtigung der wirtschaftlich günstigsten Lösung. Finanzvermögen istfolglich sicher und gewinnorientiert zu bewirtschaften bzw. anzulegen (E. 4.3.1). Eine Veräusserung bzw. eine Abgabe im Baurecht an einen Dritten - auch an einen gemeinnützigen Wohnbauträger - käme somit nur zu einem (mindestens) dem Verkehrswert entsprechenden Preis respektive einem auf dem Verkehrswert beruhenden bzw. am Markt orientierten Baurechtszins infrage. Unter mehreren solchen Angeboten ist zudem das wirtschaftlich günstigste zu berücksichtigen (E. 4.3.2). Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der Parzelle wurde eine breite Ausschreibung durchgeführt, auf die hin 26 Offerten eingingen. Die dabei von gemeinnützigen Wohnbauträgern offerierten Kaufpreise blieben weit unter den seitens privater Investoren gebotenen. Nachweislich sind Erstere somit nicht in der Lage, für die betroffene Parzelle einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis respektive einen marktüblichen Baurechtszins zu bieten. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Gemeinde verpflichtet (wie sie dies auch getan bzw. beabsichtigt hatte), das wirtschaftlich günstigste, mithin das höchste Angebot zu berücksichtigen (E. 4.3.4 f.). Die Initiative verstösst somit gegen übergeordnetes Recht und wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht für ungültig erklärt (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Gemeindeland Haushaltsordnung Finanzvorschriften Mietordnung Vermögensverwaltung Privatschule

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 2 KV

The court used this provision to establish that the municipality, when managing its financial assets, is bound by financial regulations, including those related to the management of financial assets.

§ 2 FHG

This provision was used to establish that the municipality is bound by financial regulations when managing its financial assets.

§ 7 FHG

This provision was used to establish that the municipality is bound by financial regulations when managing its financial assets.

§ 15 Abs. 4 FHG

This provision was used to establish that the municipality is bound by financial regulations when managing its financial assets.

§ 165 GG

This provision was used in conjunction with other financial regulations to establish the municipality's obligations when managing its financial assets.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00490

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00490 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ungültigerklärung der Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen" · [Das streitbetroffene Grundstück befindet sich seit Langem im Eigentum einer Schulgemeinde, welche es ursprünglich als Landreserve für allfälligen künftigen Eigenbedarf erworben hatte. Aufgrund von Abklärungen in den letzten Jahren war man jedoch zum Schluss gekommen, dass aufgrund der räumlichen Entwicklung der Gemeinde kein Eigenbedarf bestehe, worauf die Schulgemeinde das Grundstück verkaufen wollte.

Der beabsichtigte Verkauf an einen privaten Investor scheiterte jedoch an der Urne. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden eine Initiative (in der Form der allgemeinen Anregung) des Wortlauts ein, das Grundstück solle so genutzt werden, dass ein gemeinnütziger Wohnbauträger dort Wohnungen nach dem Prinzip der Kostenmiete erstellen und betreiben könne. Die Beschwerdegegnerin erklärte diese Initiative zufolge Verstosses gegen übergeordnetes Recht für ungültig. Die Gemeinde habe sich an ihren Zweck zu halten bzw. die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule zu führen und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrzunehmen.] Die Beschwerdeführenden haben bei der Vorinstanz jedenfalls nicht eine raschere Verfahrensabwicklung verlangt, weshalb auf ihr Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist (E. 2).

Das streitbetroffene Grundstück gehört - da damit keine öffentlichen Interessen mehr verfolgt werden - nicht mehr zum Verwaltungs-, sondern zum Finanzvermögen der Gemeinde. Die Förderung gemeinnützigen Wohnungsbaus gehört nicht zu deren Aufgaben, sondern zum Aufgabenbereich der politischen Gemeinden (E. 4.3). Bei der Verwaltung des Finanzvermögens ist die Gemeinde insbesondere an die Schranken der Finanzhaushaltsgesetzgebung bzw. die einschlägigen finanzrechtlichen Bestimmungen gebunden. Hierzu gehören namentlich Art. 122 Abs. 2 KV sowie §§ 2, 7 und 15 Abs. 4 FHG (in Verbindung mit § 165 GG) bzw. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Pflicht zur Berücksichtigung der wirtschaftlich günstigsten Lösung.

Finanzvermögen istfolglich sicher und gewinnorientiert zu bewirtschaften bzw. anzulegen (E. 4.3.1). Eine Veräusserung bzw. eine Abgabe im Baurecht an einen Dritten - auch an einen gemeinnützigen Wohnbauträger - käme somit nur zu einem (mindestens) dem Verkehrswert entsprechenden Preis respektive einem auf dem Verkehrswert beruhenden bzw. am Markt orientierten Baurechtszins infrage. Unter mehreren solchen Angeboten ist zudem das wirtschaftlich günstigste zu berücksichtigen (E. 4.3.2). Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der Parzelle wurde eine breite Ausschreibung durchgeführt, auf die hin 26 Offerten eingingen.

Die dabei von gemeinnützigen Wohnbauträgern offerierten Kaufpreise blieben weit unter den seitens privater Investoren gebotenen. Nachweislich sind Erstere somit nicht in der Lage, für die betroffene Parzelle einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis respektive einen marktüblichen Baurechtszins zu bieten. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Gemeinde verpflichtet (wie sie dies auch getan bzw. beabsichtigt hatte), das wirtschaftlich günstigste, mithin das höchste Angebot zu berücksichtigen (E. 4.3.4 f.). Die Initiative verstösst somit gegen übergeordnetes Recht und wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht für ungültig erklärt (E. 4.4).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEWIRTSCHAFTUNG FINANZVERMÖGEN INITIATIVE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNGÜLTIGERKLÄRUNG VERKEHRSWERT WIRTSCHAFTLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 2 FHG § 7 FHG § 15 Abs. IV FHG § 165 GemeindeG Art. 122 Abs. II KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3