Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00484 • VG ZH VB.2015.00484 KI-generiert

License Withdrawal Upheld After Multiple Accidents

Geschäftsnummer VB.2015.00484
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the precautionary withdrawal of a driving license because the appellant, an elderly driver, was involved in three traffic accidents within two years, raising serious doubts about her fitness to drive under relevant traffic regulations. The court reasoned that the submitted medical report and driving courses did not alleviate these serious doubts, rendering the ordered fitness-to-drive examination proportionate, while dispensing with further evidence proceedings due to the precautionary nature of the measure and the existing file evidence, and found no violation of the prohibition of discrimination.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorglicher Führerausweisentzug (verkehrsmedizinische Abklärung) | Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin war innerhalb von zwei Jahren in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei sie zum Zeitpunkt der drei Unfälle bereits über 70 Jahre alt war (E. 4.3). Insgesamt bestehen mit den drei Verkehrsunfällen und den dargelegten Begleitumständen Anhaltspunkte im Sinn von Art. 30 VZV, welche ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken (E. 4.5). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht sowie die beiden Kursbestätigungen des TCS vermögen die ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung nicht zu beseitigen (E. 5.2). Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung am IRMZ erweist sich als verhältnismässig (E. 5.3). Auf die angebotene Zeugen- und Parteibefragung ist angesichts der vorsorglichen Natur des Führerausweisentzugs sowie der vorliegenden Akten zu verzichten (E. 5.4). Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist nicht ersichtlich (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung Verkehrsunfall medizinische Beweismittel begründeter Entscheid Prüfungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15d Abs. I SVG

This provision is implicitly the main ground for the court's decision to uphold the provisional withdrawal of the driving license based on serious doubts about fitness to drive.

Art. 15d Abs. II SVG

This provision is implicitly the main ground for the court's decision to uphold the provisional withdrawal of the driving license.

Art. 16d Abs. I lit. a SVG

This provision is implicitly the main ground for the court's decision to order the fitness to drive examination.

Art. 27 VZV

This provision is implicitly relevant to the context of fitness to drive, which justifies the provisional measure.

Art. 28a Abs. I lit. a VZV

This provision is implicitly relevant as it relates to the obligation to undergo examination when serious doubts arise.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00484

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00484 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · vorsorglicher Führerausweisentzug (verkehrsmedizinische Abklärung) · Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin war innerhalb von zwei Jahren in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei sie zum Zeitpunkt der drei Unfälle bereits über 70 Jahre alt war (E. 4.3). Insgesamt bestehen mit den drei Verkehrsunfällen und den dargelegten Begleitumständen Anhaltspunkte im Sinn von Art. 30 VZV, welche ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken (E. 4.5). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht sowie die beiden Kursbestätigungen des TCS vermögen die ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung nicht zu beseitigen (E. 5.2).

Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung am IRMZ erweist sich als verhältnismässig (E. 5.3). Auf die angebotene Zeugen- und Parteibefragung ist angesichts der vorsorglichen Natur des Führerausweisentzugs sowie der vorliegenden Akten zu verzichten (E. 5.4). Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist nicht ersichtlich (E. 6.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERNSTHAFTE ZWEIFEL AN DER FAHREIGNUNG RECHTLICHES GEHÖR VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. II BV Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 15d Abs. II SVG Art. 16d Abs. I lit. a SVG Art. 27 VZV Art. 28a Abs. I lit. a VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3