Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00483 • VG ZH VB.2015.00483 KI-generiert

Extension of Protective Measures Upheld Despite Denial of Domestic Relationship

Geschäftsnummer VB.2015.00483
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of protective measures under the Protection against Violence Act against an appeal arguing that the relationship between the parties did not constitute domestic violence as required for the Act's application. The court reasoned that the relationship, which appeared to be more than purely platonic or involved the appellant's intent for such a relationship, satisfied the threshold for the Act's applicability, and the appellant's repeated contact via phone, messages, and email, coupled with obtaining the other party's new number, constituted actionable stalking, which supported a credible ongoing threat justifying the extension of the protective measures, including contact and no-contact zones.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzverfahren: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots bei Stalking. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen, da die Beschwerdegegnerin mangels einer partnerschaftlichen Beziehung nicht Opfer häuslicher Gewalt sein könne und das GSG nicht anwendbar sei. Da zwischen den Parteien jedoch mehr als eine rein platonische Freundschaft vorgelegen zu sein schien bzw. zumindest eine diesbezügliche Absicht des Beschwerdeführers vorlag, ist das GSG anwendbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Telefonanten, Nachrichten und E-Mails belästigte als auch deren neue Telefonnummer in Erfahrung brachte, kann als klassisches Stalking qualifiziert werden. Eine weitere Gefährdung war zudem glaubhaft, weshalb sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als rechtmässig erwies. Vereinigung der Beschwerdeverfahren gegen die Bestätigung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 2). Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung der inzwischen abgelaufenen polizeilichen Schutzmassnahmen (E. 5). Begriff der Beziehung im Sinn des GSG (E. 7). Stalking als Gefährdungshandlung und Fortbestand der Gefährdung (E. 8). Abweisung der Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit und Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten (E. 9.2-3).

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Eheschutzmassnahmen Notwehr Verbot des Mobbings Erwachsenenschutzverfahren wirksamer Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 3 GSG

This provision appears to be the main ground for upholding the extension of the protection measures, as it is cited alongside other substantive GSG articles.

Art. 10 Abs. 1 GSG

This provision appears to be the main ground for upholding the extension of the protection measures, as it is cited alongside other substantive GSG articles.

Art. 11a Abs. 1 GSG

This provision appears to be the main ground for upholding the extension of the protection measures, as it is cited alongside other substantive GSG articles.

Art. 2 Abs. 1 GSG

This provision relates to the applicability of the Protection against Violence Act, which was central to the dispute.

Art. 3 Abs. 1 GSG

This provision relates to the relationship requirement under the Protection against Violence Act, which was central to the dispute.

Art. 6 Abs. 1 GSG

This provision relates to the protection measures under the Protection against Violence Act, which were central to the dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00483

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00483 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzverfahren: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots bei Stalking. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen, da die Beschwerdegegnerin mangels einer partnerschaftlichen Beziehung nicht Opfer häuslicher Gewalt sein könne und das GSG nicht anwendbar sei.

Da zwischen den Parteien jedoch mehr als eine rein platonische Freundschaft vorgelegen zu sein schien bzw. zumindest eine diesbezügliche Absicht des Beschwerdeführers vorlag, ist das GSG anwendbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Telefonanten, Nachrichten und E-Mails belästigte als auch deren neue Telefonnummer in Erfahrung brachte, kann als klassisches Stalking qualifiziert werden. Eine weitere Gefährdung war zudem glaubhaft, weshalb sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als rechtmässig erwies.

Vereinigung der Beschwerdeverfahren gegen die Bestätigung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 2). Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung der inzwischen abgelaufenen polizeilichen Schutzmassnahmen (E. 5). Begriff der Beziehung im Sinn des GSG (E. 7). Stalking als Gefährdungshandlung und Fortbestand der Gefährdung (E. 8). Abweisung der Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit und Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten (E. 9.2-3). · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BELÄSTIGUNG BESTÄTIGUNG BETRETVEBROT BEZIEHUNG EINSPRACHE FREUNDSCHAFT GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT KOSTENFOLGE PARTNERSCHAFT POLICENBELEHNUNG POLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN STALKING VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. 1 GSG Art. 3 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 11a Abs. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3