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VB.2015.00477 • VG ZH VB.2015.00477 KI-generiert

Public Tender Challenge Upheld on Cemetery Maintenance Bid Evaluation

Geschäftsnummer VB.2015.00477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public tender for cemetery maintenance work, a losing bidder challenged the award decision based on the evaluation of various criteria, but the court upheld the decision, reasoning that the authority possesses significant discretion in determining the economically most favorable bid under the stipulated criteria, which the court will only review for abuse or exceeding that discretion. Specifically, the court found that both bidders correctly received full points for maintenance organization due to possessing the necessary key personnel and references, that the assessment of the ecology criterion, which depended on timely response and equipment lists, was sound because submitted offer documents could not be supplemented during appeal, and that the evaluation regarding apprentice training was fair despite one party temporarily lacking an apprentice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Friedhofsarbeiten: Bewertung der Zuschlagskriterien. Der Behörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (E. 3.1). Im Kriterium Unterhaltsorganisation wurden sowohl der Zuschlagsempfänger als auch der Beschwerdeführer zu Recht mit der vollen Punktzahl bewertet, da beide über die dafür erforderliche Schlüsselperson und die erforderlichen Referenzobjekte verfügen (E. 3.2). In der Offerte enthaltene Angaben dürfen im Beschwerdeverfahren weder geändert noch ergänzt werden. Die nachgereichten Unterlagen vermögen daher an den in der Offerte genannten Reaktionszeiten und an der Geräteliste nichts zu ändern. Daher ist die Bewertung im Kriterium Ökologie nicht zu beanstanden. Ob der Anfahrtsweg bzw. die Reaktionszeit als Kriterium vorliegend unzulässigerweise ortsansässige Anbieter bevorzugen würde, ist fraglich, musste hier jedoch nicht beurteilt werden (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Offertstellung unverschuldeterweise keinen Lehrling, weshalb die Vergabebehörde zu seinen Gunsten im Kriterium Lehrlingsausbildung sämtliche Unternehmen mit der vollen Punktzahl bewertete. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Mitbeteiligte lediglich Schnupperlehren anbietet, hätte sich dessen Schlechterbewertung jedenfalls nicht gerechtfertigt (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Erneute Prüfung der Angebote Öffentliche Arbeiten öffentliches Testament Vergabe öffentlicher Aufträge Zuschlagskriterien Staatsorgane
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00477

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00477 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Friedhofsarbeiten: Bewertung der Zuschlagskriterien. Der Behörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (E. 3.1). Im Kriterium Unterhaltsorganisation wurden sowohl der Zuschlagsempfänger als auch der Beschwerdeführer zu Recht mit der vollen Punktzahl bewertet, da beide über die dafür erforderliche Schlüsselperson und die erforderlichen Referenzobjekte verfügen (E. 3.2). In der Offerte enthaltene Angaben dürfen im Beschwerdeverfahren weder geändert noch ergänzt werden. Die nachgereichten Unterlagen vermögen daher an den in der Offerte genannten Reaktionszeiten und an der Geräteliste nichts zu ändern.

Daher ist die Bewertung im Kriterium Ökologie nicht zu beanstanden. Ob der Anfahrtsweg bzw. die Reaktionszeit als Kriterium vorliegend unzulässigerweise ortsansässige Anbieter bevorzugen würde, ist fraglich, musste hier jedoch nicht beurteilt werden (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Offertstellung unverschuldeterweise keinen Lehrling, weshalb die Vergabebehörde zu seinen Gunsten im Kriterium Lehrlingsausbildung sämtliche Unternehmen mit der vollen Punktzahl bewertete. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Mitbeteiligte lediglich Schnupperlehren anbietet, hätte sich dessen Schlechterbewertung jedenfalls nicht gerechtfertigt (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFAHRTSWEG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN LEHRLINGSAUSBILDUNG ÖKOLOGIE ORTSANSÄSSIGKEIT SUBMISSIONSRECHT UNTERHALTSORGANISATION · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4