Candidate's Nomination Rejected for Missing Political Domicile Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA candidate for a district court position submitted a nomination proposal without being registered in a canton of Zurich municipality. Although registration was later completed, it occurred after the second deadline for submitting nominations. The court upheld the rejection of the nomination proposal, reasoning that eligibility requires political domicile in the canton, and domicile is established by residency and registration. The court found that the candidate was not registered in any municipality by the second deadline and that a missing political domicile could not be rectified by retrospective registration after the deadline, as the law does not permit improvements to proposals submitted after the second, extended deadline.
Legislator-Regeste
AmtlichErsatzwahl an das Bezirksgericht Uster (Stimmrechtsbeschwerde) | [Der Beschwerdeführer reichte einen Wahlvorschlag für die Wahl an ein Bezirksgericht ein, ohne in einer Gemeinde im Kanton Zürich angemeldet zu sein. Dies holte er erst nach Ablauf der zweiten Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach. Der Bezirksrat erklärte den Wahlvorschlag daraufhin für ungültig.] Als Mitglied eines Bezirksgerichts ist wählbar, wer politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Der politische Wohnsitz befindet sich in derjenigen Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war bei Ablauf der zweiten Frist gemäss § 53 Abs. 1 GPR in keiner politischen Gemeinde des Kantons Zürich angemeldet (E. 2.2). Wahlvorschläge können innert einer Frist von 40 Tagen eingereicht werden; erweisen sich diese Wahlvorschläge als mangelhaft, können sie innert einer Frist von vier Tagen verbessert werden. Anschliessend wird eine zweite Frist von sieben Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge einereicht werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem klaren Willen des Gesetzgebers können mangelhafte Wahlvorschläge, die erst innert dieser zweiten Frist eingegangen sind, nicht mehr verbessert werden (E. 2.3). Ein fehlender politischer Wohnsitz kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein Kandidat sich nach Ablauf der Frist rückwirkend auf ein Datum während der Frist in einer politischen Gemeinde des Kantons Zürich anmeldet (E. 2.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the basis for the legal requirement that candidates for a district court must be registered in a political municipality in the canton of Zurich by the deadline for submitting candidacies.
This article is cited in relation to the deadlines for submitting and improving candidacies, specifically that a missing political domicile cannot be rectified by registering retroactively after the deadline.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00475
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00475 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ersatzwahl an das Bezirksgericht Uster (Stimmrechtsbeschwerde) · [Der Beschwerdeführer reichte einen Wahlvorschlag für die Wahl an ein Bezirksgericht ein, ohne in einer Gemeinde im Kanton Zürich angemeldet zu sein.
Dies holte er erst nach Ablauf der zweiten Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach. Der Bezirksrat erklärte den Wahlvorschlag daraufhin für ungültig.] Als Mitglied eines Bezirksgerichts ist wählbar, wer politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Der politische Wohnsitz befindet sich in derjenigen Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war bei Ablauf der zweiten Frist gemäss § 53 Abs. 1 GPR in keiner politischen Gemeinde des Kantons Zürich angemeldet (E. 2.2). Wahlvorschläge können innert einer Frist von 40 Tagen eingereicht werden; erweisen sich diese Wahlvorschläge als mangelhaft, können sie innert einer Frist von vier Tagen verbessert werden.
Anschliessend wird eine zweite Frist von sieben Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge einereicht werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem klaren Willen des Gesetzgebers können mangelhafte Wahlvorschläge, die erst innert dieser zweiten Frist eingegangen sind, nicht mehr verbessert werden (E. 2.3). Ein fehlender politischer Wohnsitz kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein Kandidat sich nach Ablauf der Frist rückwirkend auf ein Datum während der Frist in einer politischen Gemeinde des Kantons Zürich anmeldet (E. 2.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANMELDUNG NACHFRIST POLITISCHER WOHNSITZ VERBESSERUNG WAHLVORSCHLAG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 BPR Art. 5 GOG Art. 3 Abs. 2 GPR Art. 23 Abs. 1 GPR Art. 52 Abs. 1 GPR Art. 53 Abs. 1 GPR Art. 53 Abs. 2 GPR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1