Residence Permit Renewal Denial Due to Marital Separation and Extended Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the extension of a residence permit for an individual whose spousal relationship in Switzerland had lasted over three years, generally establishing an entitlement to renewal. However, the permit had expired because the individual was absent from the country for more than six months while the marital union was not being maintained. The court reasoned that the provision allowing for separate residences due to important reasons did not apply because the spouses were not living together during the absence, and whether prior periods of cohabitation could be aggregated was moot without a continuing intent to lead a conjugal life during separation. Furthermore, because a court had determined the spouse and children would remain abroad, there were no "important reasons" related to the children justifying an exception to the absence rule, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer hatte durch die mehr als dreijährige Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Indessen ist seine Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG aufgrund seiner länger als sechs Monate andauernden Auslandsabwesenheit erloschen. Die Ehegemeinschaft wurde während dieser Zeit nicht gelebt. Die Anwendung von Art. 49 AuG (wichtige Gründe für getrennte Wohnsitze) fällt damit ausser Betracht (E.3.3). Ob vorliegend die zwei in der Schweiz gelebten Eheperioden zusammengerechnet werden können, kann offenbleiben, da ein Zusammenzählen von vornherein nur infrage kommt, wenn der Wille zur ernsthaften Führung eines Ehelebens während der Zeit des Getrenntlebens tatsächlich weiterbesteht (E. 3.4). Nachdem gerichtlich festgelegt wurde, dass die Ehefrau mit den Kindern in Spanien bleiben kann und eine Rückkehr in die Schweiz nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, liegt auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit.b AuG aufgrund der Beziehung zu den Kindern vor (E.4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant's residence permit expired due to an absence from Switzerland lasting more than six months.
The provision concerning important reasons for separate residences was considered inapplicable.
The relationship with the children was not considered an important reason for re-entry under this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00472
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer hatte durch die mehr als dreijährige Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Indessen ist seine Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG aufgrund seiner länger als sechs Monate andauernden Auslandsabwesenheit erloschen. Die Ehegemeinschaft wurde während dieser Zeit nicht gelebt. Die Anwendung von Art. 49 AuG (wichtige Gründe für getrennte Wohnsitze) fällt damit ausser Betracht (E.3.3).
Ob vorliegend die zwei in der Schweiz gelebten Eheperioden zusammengerechnet werden können, kann offenbleiben, da ein Zusammenzählen von vornherein nur infrage kommt, wenn der Wille zur ernsthaften Führung eines Ehelebens während der Zeit des Getrenntlebens tatsächlich weiterbesteht (E. 3.4). Nachdem gerichtlich festgelegt wurde, dass die Ehefrau mit den Kindern in Spanien bleiben kann und eine Rückkehr in die Schweiz nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, liegt auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit.b AuG aufgrund der Beziehung zu den Kindern vor (E.4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLANDSAUFENTHALT DREIJAHRESFRIST WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3