Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00471 • VG ZH VB.2015.00471 KI-generiert

Therapist Employment Termination and Salary Dispute Upheld

Geschäftsnummer VB.2015.00471
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A therapist with German training, employed as a substitute speech therapist and integrative support teacher, challenged the termination of her employment and sought a higher salary, arguing her contract was indefinite, but the court upheld the established end date of July 31, 2015, because the prior administrative rulings establishing the fixed-term nature and salary scale, which were not appealed at the time, had become legally binding. Furthermore, the court reasoned that the employee, lacking recognized diplomas, was not entitled to the requested higher salary for the subsequent year, especially since the initial, more favorable pay rate was granted as an act of goodwill and the later salary complaint was untimely and not related to gender discrimination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beendigung des Arbeitsverhältnisses | [Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland ausgebildete Atem-, Stimm- und Sprechtherapeutin. 2013 stellte sie ein Gesuch um gesamtschweizerische Anerkennung ihrer Ausbildung bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Ab Januar 2014 war sie im Vikariat als Logopädin und Lehrperson für integrative Förderung bei einer Schule respektive Gemeinde angestellt. Für das Schuljahr 2014/2015 wurde sie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 befristet bis 31. Juli 2015 als Logopädin angestellt. Da diese Verfügung hinsichtlich des Lohns unklar formuliert war, wurde am 30. September 2014 eine jene ersetzende, in diesem Punkt präzisierte Verfügung erlassen. Im Gegensatz zur Verfügung vom 13. Juni 2014 enthielt diese jedoch kein Enddatum für die Befristung. Im Frühling 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anstellungsverhältnis nicht mehr verlängert werde, da sie mehrfachen Aufforderungen, die Schule über die EDK-Anerkennung bzw. die Absolvierung notwendiger Ausgleichsmassnahmen zu informieren, nicht nachgekommen sei. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeinde bzw. Schulpflege und verlangte insbesondere, es sei festzustellen, dass es sich bei ihrem Anstellungsverhältnis um ein unbefristetes handle. Der Präsident der Schulpflege stellte mit Verfügung fest, das Arbeitsverhältnis ende am 31. Juli 2015 und der ihr zustehende Lohn sei ihr korrekt ausbezahlt worden.] Streitwertberechnung (E. 1.2): Die Beschwerdeführerin ist insbesondere der Auffassung, ihr Anstellungsverhältnis sei nicht befristet gewesen, sondern bestehe fort. Anwendbarkeit der kommunalen Personalverordnung und nicht von Lehrpersonalgesetz und -verordnung im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist (E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin verlangt weiter für das Schuljahr 2014/2015 eine Nachzahlung von Lohn gestützt auf einen Ansatz von 90 % (statt 80 %) des Jahreslohns gemäss Lohnskala im Anhang A zur Lehrpersonalverordnung (E. 1.2.2). Die Verfügungen vom 13. Juniwie vom 30. September 2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Befristung an sich wie auch der Lohneinreihung. Diese können somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden (E. 3.1). Auch wenn die Verfügung vom 30. September 2014 das Enddatum der Befristung im Gegensatz zu derjenigen vom 13. Juni 2014 nicht mehr explizit nennt, steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - fest, dass es sich um ein zulässigerweise bis 31. Juli 2015 befristetes Anstellungsverhältnis handelt (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin, die während des gesamten vorliegend interessierenden Zeitraums über kein EDK-anerkanntes Diplom verfügte, wurde zwar seitens der Beschwerdegegnerin für die Dauer ihres Vikariats ein Lohn gestützt auf einen Ansatz von 90 % des normalen Jahreslohns ausgerichtet. Doch kann sie daraus im Hinblick auf ihre Festanstellung für das Schuljahr 2014/2015 nichts für sich ableiten: An sich hätte sie nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LPVO Anspruch auf Entlöhnung lediglich auf der Grundlage eines 80%-Ansatzes gehabt, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr mitgeteilt, dass sie lediglich aus Wohlwollen den höheren Ansatz zur Anwendung gebracht habe (E. 4.1). Sodann rügte die Beschwerdeführerin die Lohneinreihung für die Dauer ihrer Anstellung im Schuljahr 2014/2015 erst im Rahmen ihrer im August 2015 erhobenen Beschwerde. Da es nicht um geschlechtsspezifisch bedingte Lohndiskriminierung geht, stehen ihr damit ohnehin keine Lohnnachzahlungen zu (E. 4.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses befristeter Arbeitsvertrag geschlechtsspezifische Diskriminierung Lohnskala Ergotherapie Verwaltungsbeschwerde
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00471

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00471 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Beendigung des Arbeitsverhältnisses · [Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland ausgebildete Atem-, Stimm- und Sprechtherapeutin. 2013 stellte sie ein Gesuch um gesamtschweizerische Anerkennung ihrer Ausbildung bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).

Ab Januar 2014 war sie im Vikariat als Logopädin und Lehrperson für integrative Förderung bei einer Schule respektive Gemeinde angestellt. Für das Schuljahr 2014/2015 wurde sie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 befristet bis 31. Juli 2015 als Logopädin angestellt. Da diese Verfügung hinsichtlich des Lohns unklar formuliert war, wurde am 30. September 2014 eine jene ersetzende, in diesem Punkt präzisierte Verfügung erlassen. Im Gegensatz zur Verfügung vom 13. Juni 2014 enthielt diese jedoch kein Enddatum für die Befristung. Im Frühling 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anstellungsverhältnis nicht mehr verlängert werde, da sie mehrfachen Aufforderungen, die Schule über die EDK-Anerkennung bzw. die Absolvierung notwendiger Ausgleichsmassnahmen zu informieren, nicht nachgekommen sei.

Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeinde bzw. Schulpflege und verlangte insbesondere, es sei festzustellen, dass es sich bei ihrem Anstellungsverhältnis um ein unbefristetes handle. Der Präsident der Schulpflege stellte mit Verfügung fest, das Arbeitsverhältnis ende am 31. Juli 2015 und der ihr zustehende Lohn sei ihr korrekt ausbezahlt worden.] Streitwertberechnung (E. 1.2): Die Beschwerdeführerin ist insbesondere der Auffassung, ihr Anstellungsverhältnis sei nicht befristet gewesen, sondern bestehe fort. Anwendbarkeit der kommunalen Personalverordnung und nicht von Lehrpersonalgesetz und -verordnung im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist (E. 1.2.1).

Die Beschwerdeführerin verlangt weiter für das Schuljahr 2014/2015 eine Nachzahlung von Lohn gestützt auf einen Ansatz von 90 % (statt 80 %) des Jahreslohns gemäss Lohnskala im Anhang A zur Lehrpersonalverordnung (E. 1.2.2). Die Verfügungen vom 13. Juniwie vom 30. September 2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Befristung an sich wie auch der Lohneinreihung. Diese können somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden (E. 3.1).

Auch wenn die Verfügung vom 30. September 2014 das Enddatum der Befristung im Gegensatz zu derjenigen vom 13. Juni 2014 nicht mehr explizit nennt, steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - fest, dass es sich um ein zulässigerweise bis 31. Juli 2015 befristetes Anstellungsverhältnis handelt (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin, die während des gesamten vorliegend interessierenden Zeitraums über kein EDK-anerkanntes Diplom verfügte, wurde zwar seitens der Beschwerdegegnerin für die Dauer ihres Vikariats ein Lohn gestützt auf einen Ansatz von 90 % des normalen Jahreslohns ausgerichtet.

Doch kann sie daraus im Hinblick auf ihre Festanstellung für das Schuljahr 2014/2015 nichts für sich ableiten: An sich hätte sie nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LPVO Anspruch auf Entlöhnung lediglich auf der Grundlage eines 80%-Ansatzes gehabt, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr mitgeteilt, dass sie lediglich aus Wohlwollen den höheren Ansatz zur Anwendung gebracht habe (E. 4.1). Sodann rügte die Beschwerdeführerin die Lohneinreihung für die Dauer ihrer Anstellung im Schuljahr 2014/2015 erst im Rahmen ihrer im August 2015 erhobenen Beschwerde.

Da es nicht um geschlechtsspezifisch bedingte Lohndiskriminierung geht, stehen ihr damit ohnehin keine Lohnnachzahlungen zu (E. 4.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS BEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS BEFRISTUNG ENTLÖHNUNG KOMMUNALES RECHT VIKARIAT · Rechtsnormen: · § 7 Abs. II LPG § 31 Abs. III LPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3