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VB.2015.00467 • VG ZH VB.2015.00467 KI-generiert

Denial of Social Assistance Repayment Waiver Upheld Due to Bad Faith and Adequate Income

Geschäftsnummer VB.2015.00467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the denial of a request to waive the repayment of social assistance benefits, concluding that the recipient was not entitled to relief because they lacked good faith in receiving the funds, having deliberately misused the support, and because repayment did not constitute an undue hardship as the individual's income exceeded the legally defined minimum subsistence level. The court reasoned that in line with the principle of good faith application of the relevant administrative procedure act, waiver requires both the recipient's good faith acquisition of the benefits and that repayment would cause significant hardship, neither of which were met in this case due to the intentional misuse of funds and the recipient's financial stability above the minimum threshold.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Erlassgesuch betreffend eine Rückerstattungsforderung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde (E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag bewusst zweckentfremdet ausgegeben hat, fehlt es ihr an der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (E. 2.2). Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung einer grossen Härte, da die Beschwerdeführerin über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Einkommensverzicht Sozialhilfeleistungen schwerer Härtefall Treu und Glauben Hilfsfonds betreibungsrechtliches Existenzminimum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00467

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Erlassgesuch betreffend eine Rückerstattungsforderung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde (E. 2.1).

Da die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag bewusst zweckentfremdet ausgegeben hat, fehlt es ihr an der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (E. 2.2). Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung einer grossen Härte, da die Beschwerdeführerin über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERLASS EXISTENZMINIMUM GUTER GLAUBE HÄRTE RÜCKERSTATTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 25 Abs. I ATSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3