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VB.2015.00466 • VG ZH VB.2015.00466 KI-generiert

Suspensive Effect Denial Upheld in Therapeutic Measure Discontinuation Appeal

Geschäftsnummer VB.2015.00466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of a complaint regarding the refusal to grant suspensive effect to an appeal against the discontinuation of a secure therapeutic measure imposed under criminal law. The administrative authority had revoked the measure after obtaining a new expert opinion, concluding that continued treatment was futile because the individual showed no success despite long-term institutionalization and prior therapy, and remained largely inaccessible to delinquency-oriented treatment, meaning there was no reasonable prospect of improving the prognosis against reoffending. Consequently, the court affirmed the lawful cancellation of the measure based on hopelessness, merged proceedings concerning a related interim decision, and granted the appellant free legal aid while ultimately rejecting the main appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme (aufschiebende Wirkung) | Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. [Nach Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs hob das Amt für Justizvollzug die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf.] Vereinigung der Verfahren und sogleich Abschreibung der gegen den Zwischenentscheid betreffend Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erhobenen Beschwerde (E. 1.3). Beim Beschwerdeführer sind trotz langjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings und vorgängig ambulanten Therapien keine Erfolge zu verzeichnen, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. Da der Beschwerdeführer einer deliktorientierten Behandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zugänglich ist, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die Fortführung der Massnahme in Zukunft eine Verbesserung der Legalprognose erreichen lässt (E. 4.3 ff.). Die stationäre therapeutische Massnahme wurde daher zu Recht wegen Aussichtslosigkeit nach Massgabe von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2 ff.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung therapeutische Massnahme Einstellung des Verfahrens Rechtsgutachten administrative Entlassung vorsorgliche Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62c Abs. I lit. a StGB

The court upheld the annulment of the therapeutic measure because it was deemed hopeless.

Art. 59 StGB

The annulled measure was a therapeutic measure under this article.

Art. 56 Abs. I lit. b StGB

This article is listed among the legal norms cited in relation to the case.

Art. 56 Abs. IV StGB

This article is listed among the legal norms cited in relation to the case.

Art. 56 Abs. VI StGB

This article is listed among the legal norms cited in relation to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00466

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00466 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme (aufschiebende Wirkung) · Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme.

[Nach Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs hob das Amt für Justizvollzug die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf.] Vereinigung der Verfahren und sogleich Abschreibung der gegen den Zwischenentscheid betreffend Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erhobenen Beschwerde (E. 1.3).

Beim Beschwerdeführer sind trotz langjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings und vorgängig ambulanten Therapien keine Erfolge zu verzeichnen, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. Da der Beschwerdeführer einer deliktorientierten Behandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zugänglich ist, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die Fortführung der Massnahme in Zukunft eine Verbesserung der Legalprognose erreichen lässt (E. 4.3 ff.). Die stationäre therapeutische Massnahme wurde daher zu Recht wegen Aussichtslosigkeit nach Massgabe von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben.

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2 ff.).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEHANDELBARKEIT ERFOLG GEGENSTANDSLOSIGKEIT LEGALPROGNOSE PARTEIGUTACHTEN RÜCKFALLRISIKO VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 56 Abs. I lit. b StGB Art. 56 Abs. IV StGB Art. 56 Abs. VI StGB Art. 59 StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2