Mootness of Precautionary Seizure Complaint Due to Definitive Seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint regarding the precautionary seizure of a dog because the dog had since been definitively seized, rendering the complaint moot. The court found no obvious error in the lower court's decision based on a summary review and upheld the cost and compensation consequences. The complainant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung | Hundehaltung: Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes wegen Verstosses gegen ein teilweises Hundehaltungsverbot. Aufgrund der mittlerweile erfolgten definitiven Beschlagnahmung hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Verfügung, welche die bloss vorsorgliche Beschlagnahmung seines Hundes zum Inhalt hat. Vielmehr ist sein Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2). Aufgrund einer summarischen Prüfung erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als offensichtlich falsch. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung sind damit zu bestätigen (E. 3.2). Da die Beschwerde wahrscheinlich abzuweisen gewesen wäre, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the court's decision on costs for the appeal procedure, indicating it's used in the dispositive order regarding costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00465
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00465 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Hundehaltung: Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes wegen Verstosses gegen ein teilweises Hundehaltungsverbot. Aufgrund der mittlerweile erfolgten definitiven Beschlagnahmung hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Verfügung, welche die bloss vorsorgliche Beschlagnahmung seines Hundes zum Inhalt hat.
Vielmehr ist sein Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2). Aufgrund einer summarischen Prüfung erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als offensichtlich falsch. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung sind damit zu bestätigen (E. 3.2). Da die Beschwerde wahrscheinlich abzuweisen gewesen wäre, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
· --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT HUNDEHALTUNG HUNDEHALTUNGSVERBOT SACHKUNDENACHWEIS SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG TIERSCHUTZ VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME · Rechtsnormen: · § 38b Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4