Appeal Regarding Extension of Domestic Violence Protective Measures Due to Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal concerning protective measures under the Violence Protection Act, agreeing with the lower court's finding of credible domestic violence, but found that the initial decision to terminate the measures after only a month and a half was no longer justifiable due to the appellant's subsequent multiple violations of the protective order. The court reasoned that these violations indicated a continuing threat, warranting an extension of the protective measures by three months, and dismissed the argument that concurrent criminal procedural substitute measures negated the need for these specific protective orders, while upholding the initial court's cost allocation despite the appellant's withdrawal from the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150021 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dass die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden. Sie hatte aber keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner schon mehrfach gegen die Gewaltschutzmassnahmen verstossen hatte. Damit lässt sich ihr im Zeitpunkt des Entscheids noch gerechtfertigter Schluss, dass bereits eineinhalb Monate ausreichen würden, um die Situation zwischen den Parteien zu entspannen und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu entsprechen, nicht mehr vertreten. Vielmehr sprechen die Verstösse des Beschwerdegegners für einen länger währenden Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dem Beschwerdegegner ist zu widersprechen, wenn er geltend macht, angesichts der geltenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen könne ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr begründet werden, werden damit doch die Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 7 Abs. 2 GSG ausdrücklich nicht aufgehoben (E. 5.2). Liegen der Gutheissung der Beschwerde neu eingetretene Tatsachen zugrunde, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid als im damaligen Zeitpunkt unzutreffend erweist, so ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu belassen (E. 5.3). Der Beschwerdegegner verzichtete zwar ausdrücklich auf das Stellen eines Antrags im Beschwerdeverfahren. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf seine Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung bzw. die Pflicht, die Kosten im Fall des Unterliegens zu tragen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung, Verlängerung der Schutzmassnahmen.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00461
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150021 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dass die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden. Sie hatte aber keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner schon mehrfach gegen die Gewaltschutzmassnahmen verstossen hatte.
Damit lässt sich ihr im Zeitpunkt des Entscheids noch gerechtfertigter Schluss, dass bereits eineinhalb Monate ausreichen würden, um die Situation zwischen den Parteien zu entspannen und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu entsprechen, nicht mehr vertreten. Vielmehr sprechen die Verstösse des Beschwerdegegners für einen länger währenden Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dem Beschwerdegegner ist zu widersprechen, wenn er geltend macht, angesichts der geltenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen könne ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr begründet werden, werden damit doch die Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 7 Abs. 2 GSG ausdrücklich nicht aufgehoben (E. 5.2).
Liegen der Gutheissung der Beschwerde neu eingetretene Tatsachen zugrunde, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid als im damaligen Zeitpunkt unzutreffend erweist, so ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu belassen (E. 5.3). Der Beschwerdegegner verzichtete zwar ausdrücklich auf das Stellen eines Antrags im Beschwerdeverfahren. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf seine Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung bzw. die Pflicht, die Kosten im Fall des Unterliegens zu tragen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung, Verlängerung der Schutzmassnahmen.
· --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT NOVEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STRAFPROZESSORDNUNG VERLÄNGERUNG WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. II GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3