Social Assistance Reimbursement Based on Presumed Cohabitation Refuted by Evidence of Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the reimbursement of unlawfully received social assistance benefits based on the alleged cohabitation of two recipients, where the official registration confirmation initially created a presumption of a shared household requiring notification. The court reasoned that while the registration created a presumption of cohabitation, the submitted evidence, specifically a work certificate showing one recipient worked abroad during the relevant period, successfully raised serious doubts regarding the existence of a joint household, thereby refuting the presumption and precluding the basis for demanding reimbursement of overpaid benefits.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen. Die offizielle Meldebestätigung des Bevölkerungsamts stellt eine genügende Grundlage für die Vermutung dar, dass die Beschwerdeführerin 2 im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 gewohnt hat (E. 5.1). Allerdings ist es den Beschwerdeführenden gelungen, mittels den von ihnen eingereichten Dokumenten, inbesondere einem Arbeitszeugnis, welches der Beschwerdeführerin 2 bescheinigt, im Ausland gearbeitet zu haben, ernsthafte Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt zu erwecken (E. 5.2). Damit gilt die Vermutung als widerlegt und es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 im massgebenden Zeitraum in einem Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von zuviel ausbezahlten Leistungen bleibt kein Raum (E. 5.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren wurde zu Recht abgewiesen (E. 6). Kosten (E. 7.2). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00457
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00457 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen.
Die offizielle Meldebestätigung des Bevölkerungsamts stellt eine genügende Grundlage für die Vermutung dar, dass die Beschwerdeführerin 2 im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 gewohnt hat (E. 5.1). Allerdings ist es den Beschwerdeführenden gelungen, mittels den von ihnen eingereichten Dokumenten, inbesondere einem Arbeitszeugnis, welches der Beschwerdeführerin 2 bescheinigt, im Ausland gearbeitet zu haben, ernsthafte Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt zu erwecken (E. 5.2). Damit gilt die Vermutung als widerlegt und es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 im massgebenden Zeitraum in einem Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von zuviel ausbezahlten Leistungen bleibt kein Raum (E. 5.3).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren wurde zu Recht abgewiesen (E. 6).
Kosten (E. 7.2).
Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BEWEIS BEWEISKRAFT BEWEISLASTVERTEILUNG BEWEISWERT FREIE BEWEISWÜRDIGUNG MELDEBESTÄTIGUNG MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT TATSÄCHLICHE VERMUTUNG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERMUTUNG VERMUTUNGSBASIS VERMUTUNGSFOLGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEIPERSONENHAUSHALT · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I lit. d SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 38 Abs. II SHG § 28 SHV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 7 Abs. IV VRG § 20 Abs. I lit. b VRG Art. 8 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3