Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00445 • VG ZH VB.2015.00445 KI-generiert

Denial of Free Legal Representation in Social Welfare Appeal Over Maintenance Payments

Geschäftsnummer VB.2015.00445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the denial of free legal representation for an appeal concerning the discontinuation of advance maintenance payments due to a deferral agreement. The court reasoned that while legal representation is not always required in social welfare matters, the complexity of the legal questions concerning the cessation of payments, coupled with the severe impact on the appellant's interests, warranted such assistance. Since the appellant was indigent and the appeal was not frivolous, the court concluded that the denial of free legal representation was incorrect and granted the request for free proceedings and legal aid for the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung/Verweigerung URB | Alimentenbevorschussung: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Bei der Verfügung, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.1). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus. Vorliegend ging es aber um die Einstellung der Alimentenbevorschussung aufgrund einer Stundungsvereinbarung und wies die Angelegenheit eine weit überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Zudem waren die Interessen der Beschwerdeführerin dadurch durchaus schwer betroffen. Da sodann von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und der Rekurs nicht aussichtslos war, hätte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Unterhaltsbeiträge Sozialhilfe Zahlungsaufschub Komplexität des Verfahrens Anwaltshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision appears in the 'Rechtsnormen' section and is cited in the reasoning regarding the nature of the decision being challenged, which is linked to the procedural history before the final orders.

§ 19a Abs. II VRG

This provision appears in the 'Rechtsnormen' section and is cited in the reasoning regarding the substantive decision on the right to legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00445

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00445 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung/Verweigerung URB · Alimentenbevorschussung: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Bei der Verfügung, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.1).

Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus. Vorliegend ging es aber um die Einstellung der Alimentenbevorschussung aufgrund einer Stundungsvereinbarung und wies die Angelegenheit eine weit überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Zudem waren die Interessen der Beschwerdeführerin dadurch durchaus schwer betroffen. Da sodann von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und der Rekurs nicht aussichtslos war, hätte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 4).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · MITTELLOSIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4