Rejection of Conditional Release Due to Lack of Resocialization Efforts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a request for conditional release under Article 86 of the Penal Code because the applicant failed to actively engage in necessary resocialization efforts, specifically confronting and addressing their past behavior, which the court deemed a crucial element for a positive prognosis toward a crime-free life. Although participation cannot be forced, the refusal to actively cooperate is a negative prognostic indicator, leading the court to also reject the request for legal aid due to the hopelessness of the case both in the lower instance and in the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat in Unterlassung seiner Mitwirkungspflichten nach wie vor keine aktiven Resozialisierungsbemühungen unternommen. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat und seinem Verhalten stellen aber im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Daher kann die Weigerung, an den Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken, als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Freilich kann der Beschwerdeführer zu solchen nicht gezwungen werden; die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er jedoch selbst zu verantworten (E. 3.2). Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (E. 4.2). Aus demselben Grund ist dieses auch bezüglich des Beschwerdeverfahrens abzuweisen (E. 5.2). Abweisung.
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KI-generiertThis article concerning conditional release (bedingte Entlassung) forms the core legal basis for the administrative decision that was upheld.
This article concerning conditional release (bedingte Entlassung) forms the core legal basis for the administrative decision that was upheld.
The appeal for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was denied based on the hopelessness (Aussichtslosigkeit) of the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00444
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.02.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat in Unterlassung seiner Mitwirkungspflichten nach wie vor keine aktiven Resozialisierungsbemühungen unternommen.
Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat und seinem Verhalten stellen aber im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Daher kann die Weigerung, an den Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken, als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Freilich kann der Beschwerdeführer zu solchen nicht gezwungen werden; die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er jedoch selbst zu verantworten (E. 3.2). Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (E. 4.2).
Aus demselben Grund ist dieses auch bezüglich des Beschwerdeverfahrens abzuweisen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG CANNABIS LEGALPROGNOSE MITWIRKUNGSPFLICHT RESOZIALISIERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. III StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3