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VB.2015.00443 • VG ZH VB.2015.00443 KI-generiert

Denial of Conditional Release Due to Lack of Remorse and Negative Prognosis

Geschäftsnummer VB.2015.00443
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the denial of conditional release under Article 86 of the Criminal Code, where the appellant, despite later claiming remorse during the release hearing, showed a lack of genuine insight by blaming victims and offering unsubstantiated reparation payments. The court reasoned that the appellant's failure to deeply engage with his past actions, coupled with his criminal record and the difficulty in monitoring compliance with potential conditions due to his impending deportation from the country after serving his sentence, led to a negative prognosis for future lawful conduct, thereby justifying the rejection of conditional release based on a comprehensive assessment weighing the risk to protected legal interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer zeigte im Strafverfahren keine Einsicht und Reue. Wenn er nun in seiner Anhörung betreffend bedingte Entlassung erstmals geltend macht, er bereue, was er getan habe, jedoch sei auch er von den Opfern ausgenutzt worden, ist auf mangelnde Einsicht zu schliessen (E. 4.4). Die behaupteten, jedoch nicht belegten Wiedergutmachungszahlungen genügen zudem nicht zur Tataufarbeitung. Da sich der Beschwerdeführer bisher mit seinen Taten nicht vertieft auseinandergesetzt hat, ist von einer belasteten Legalprognose auszugehen (E. 4.6). Des Weiteren fallen die Vorstrafen zu seinen Ungunsten ins Gewicht (E. 4.7). Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, weshalb die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfen fehlen wird. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden, aber nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (E. 4.9.). Da hochwertige Rechtsgüter beeinträchtigt werden könnten, spricht die Differenzialprognose gegen eine Entlassung (E. 4.10). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Strafurteil negativer Entscheid rechtmässige Wegweisung Widerruf des bedingten Strafvollzugs begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article forms the legal basis for the decision regarding conditional release.

Art. 86 Abs. 1 StGB

This subsection of the conditional release statute was considered in the decision.

Art. 86 Abs. 2 StGB

This subsection of the conditional release statute was considered in the decision.

Art. 86 Abs. 3 StGB

This subsection of the conditional release statute was considered in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00443

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00443 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer zeigte im Strafverfahren keine Einsicht und Reue. Wenn er nun in seiner Anhörung betreffend bedingte Entlassung erstmals geltend macht, er bereue, was er getan habe, jedoch sei auch er von den Opfern ausgenutzt worden, ist auf mangelnde Einsicht zu schliessen (E. 4.4).

Die behaupteten, jedoch nicht belegten Wiedergutmachungszahlungen genügen zudem nicht zur Tataufarbeitung. Da sich der Beschwerdeführer bisher mit seinen Taten nicht vertieft auseinandergesetzt hat, ist von einer belasteten Legalprognose auszugehen (E. 4.6). Des Weiteren fallen die Vorstrafen zu seinen Ungunsten ins Gewicht (E. 4.7). Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, weshalb die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfen fehlen wird. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden, aber nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (E. 4.9.).

Da hochwertige Rechtsgüter beeinträchtigt werden könnten, spricht die Differenzialprognose gegen eine Entlassung (E. 4.10). Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEWÄHRUNGSAUSSICHT FREIHEITSSTRAFE GESAMTWÜRDIGUNG JUSTIZVOLLZUG LEGALPROGNOSE STRAFVOLLZUG TATAUFARBEITUNG VOLLZUGSVERHALTEN VORLEBEN VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB Art. 86 Abs. 3 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3