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VB.2015.00438 • VG ZH VB.2015.00438 KI-generiert

Appeal Denial of Suspensive Effect in Return to Custody Case

Geschäftsnummer VB.2015.00438
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request was made to deny suspensive effect to an appeal against an administrative decision that ordered the appellant's return to closed custody and revoked all measures of leniency in correctional supervision, based on a new expert opinion, as this denial would cause irremediable prejudice to the appellant due to the immediate imposition of severe restrictions on liberty. The court upheld the denial of suspensive effect, reasoning that it was justified to rely heavily on the official expert opinion, and that preventing further sexual offenses constituted a sufficient public safety interest under the relevant statute, making it proportionate to maintain the appellant in closed confinement and suspend leniency measures during the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (aufschiebende Wirkung) | Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung. [Nach Einholung eines neuen Gutachtens verfügte das Amt für Justizvollzug die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und widerrief sämtliche Vollzugslockerungen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.] Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des Verfahrens erhebliche zusätzliche Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, wobei diese auch durch einen günstigen Endentscheid nicht rückgängig zu machen sind. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 2.1). Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung (E. 4). Da von den Erkenntnissen und Bewertungen eines amtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens im Rechtsmittelverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung nur dann abzuweichen ist, wenn dieses offensichtliche Mängel aufweist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung wesentlich auf das Gutachten abgestellt hat (E. 6.1). Die Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe stellt einen wichtigen Grund im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG dar. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses erscheint es verhältnismässig, den Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens, in welchem zu prüfen sein wird, ob die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und der Widerruf sämtlicher Vollzugslockerungen zu Recht erfolgt ist, in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung zu belassen und die bisher gewährten Vollzugslockerungen zu sistieren (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung Bewirkte Beschränkungen öffentliche Sicherheit Sexualdelikten Freiheitsbeschränkung Administrativgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. III VRG

The court applied this provision to uphold the decision to deny suspensive effect to the appeal, balancing public safety interests.

§ 25 Abs. I VRG

This provision pertains to the reasoning regarding the conditions for denying suspensive effect, which was central to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00438

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00438 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (aufschiebende Wirkung) · Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung. [Nach Einholung eines neuen Gutachtens verfügte das Amt für Justizvollzug die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und widerrief sämtliche Vollzugslockerungen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.] Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des Verfahrens erhebliche zusätzliche Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, wobei diese auch durch einen günstigen Endentscheid nicht rückgängig zu machen sind. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 2.1).

Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung (E. 4).

Da von den Erkenntnissen und Bewertungen eines amtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens im Rechtsmittelverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung nur dann abzuweichen ist, wenn dieses offensichtliche Mängel aufweist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung wesentlich auf das Gutachten abgestellt hat (E. 6.1). Die Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe stellt einen wichtigen Grund im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG dar. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses erscheint es verhältnismässig, den Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens, in welchem zu prüfen sein wird, ob die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und der Widerruf sämtlicher Vollzugslockerungen zu Recht erfolgt ist, in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung zu belassen und die bisher gewährten Vollzugslockerungen zu sistieren (E. 6.2).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKVERSETZUNG SCHWERER NACHTEIL SUSPENSIVWIRKUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSLOCKERUNGEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3