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VB.2015.00436 • VG ZH VB.2015.00436 KI-generiert

Detainee Fails to Halt Immediate Sentence Commencement Based on Diminished Culpability Claim

Geschäftsnummer VB.2015.00436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A detainee sought to prevent the immediate commencement of a final sentence directly following a period of early custody, arguing that previously determined diminished culpability should preclude immediate incarceration due to alleged unfitness to serve the sentence, but the court found the appeal applications formally sufficient yet barely meeting the requirements for adequate grounds, ultimately upholding the immediate commencement of the sentences because the appellant failed to sufficiently substantiate any current psychological or mental disorders that would render him incapable of serving the sentence, as the competent authorities are bound to execute the penalties ordered in the final penal orders.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug | Strafvollzug: Beurteilung des Strafantritts direkt im Anschluss an den vorzeitigen Strafvollzug. Anforderungen an die Beschwerdeanträge und eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung (E. 2.1). Die Beschwerdeanträge sind rechtsgenügend (E. 2.3). Insgesamt erfüllt die Beschwerdeschrift die Erfordernisse einer rechtsgenügenden Begründung nur sehr knapp (E. 2.4). Die in den vorliegend zu vollstreckenden Strafbefehlen angeordneten Strafen sind von den zuständigen Behörden, die daran gebunden sind, zu vollziehen (E. 5.1). Nichts daran ändert die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung der gerichtlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 5.2). Letzterer belegte bislang nicht in genügender Weise, und den Strafvollzugsakten ist auch nicht zu entnehmen, dass er an psychischen oder geistigen Störungen leiden würde und deshalb nicht hafterstehungsfähig wäre. Die Ansetzung des Vollzugs der infrage stehenden Freiheitsstrafen gleich im Anschluss an den vorzeitigen Strafvollzug ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Vollzug von Freiheitsstrafen verminderte Schuldfähigkeit strafprozessuale Haft Franktireur Verzögerung des Asylverfahrens Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. II JVV

This provision is cited as one of the legal norms applied in the decision, which rejected the appeal regarding the commencement of the sentence execution.

§ 48 Abs. III JVV

This provision is cited as one of the legal norms applied in the decision, which rejected the appeal regarding the commencement of the sentence execution.

§ 54 Abs. I VRG

This provision is cited as one of the legal norms applied in the decision, which rejected the appeal regarding the commencement of the sentence execution.

§ 56 Abs. I VRG

This provision is cited as one of the legal norms applied in the decision, which rejected the appeal regarding the commencement of the sentence execution.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00436

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.03.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug · Strafvollzug: Beurteilung des Strafantritts direkt im Anschluss an den vorzeitigen Strafvollzug.

Anforderungen an die Beschwerdeanträge und eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung (E. 2.1). Die Beschwerdeanträge sind rechtsgenügend (E. 2.3). Insgesamt erfüllt die Beschwerdeschrift die Erfordernisse einer rechtsgenügenden Begründung nur sehr knapp (E. 2.4). Die in den vorliegend zu vollstreckenden Strafbefehlen angeordneten Strafen sind von den zuständigen Behörden, die daran gebunden sind, zu vollziehen (E. 5.1). Nichts daran ändert die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung der gerichtlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 5.2).

Letzterer belegte bislang nicht in genügender Weise, und den Strafvollzugsakten ist auch nicht zu entnehmen, dass er an psychischen oder geistigen Störungen leiden würde und deshalb nicht hafterstehungsfähig wäre. Die Ansetzung des Vollzugs der infrage stehenden Freiheitsstrafen gleich im Anschluss an den vorzeitigen Strafvollzug ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGRÜNDUNG HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT NACHFRISTANSETZUNG STRAFANTRITT STRAFVOLLZUG VOLLSTRECKBARKEIT · Rechtsnormen:

· § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3