Protection Against Violence Act Measures Upheld Despite Financial Hardship Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld measures imposed under the Protection Against Violence Act, confirming that the lower court reasonably concluded the appellant had physically assaulted and threatened the opposing party, based on a medical report and testimony from a personal security officer. Given the parties' complex business and financial entanglements creating significant conflict potential, the court also found the ongoing danger justified maintaining the protective measures, ruling that restricting the exclusion order and restricted area order, as requested by the appellant due to claimed financial hardship, was not warranted as it would inevitably lead to unavoidable encounters and diminish the opposing party's sense of security due to their specific living arrangements.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Aufgrund des Arztzeugnisses und der Aussagen des Personenschützers der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter davon ausging, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber tätlich geworden war und sie bedroht hatte (E. 5.1). Aufgrund der geschäftlichen Verbindungen und komplexen finanziellen Abhängigkeiten der Parteien, die ein erhebliches Konfliktpotenzial zu beherbergen scheinen, durfte der Haftrichter auch von einem Fortbestand der Gefährdung ausgehen (E. 5.2). Es ist nicht angezeigt, den Umfang der Schutzmassnahmen im Sinn der Eventualanträge des Beschwerdeführers einzuschränken. Würde diesen gefolgt, wären ungewollte Begegnungen zwischen den Parteien und damit auch eine Reduktion des Sicherheitsgefühls und des Ruhebedürfnisses der Beschwerdegegnerin angesichts der speziellen Wohnverhältnisse unvermeidbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufrechterhaltung der Wegweisung und des Rayonverbots hätte für ihn unerträgliche finanzielle Folgen, vermag auch dies deren Verhältnismässigkeit nicht infrage zu stellen (E. 5.3.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is explicitly listed under 'Rechtsnormen' and relates to the measures taken under the Protection Against Violence Act, which is the subject of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00433
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00433 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Aufgrund des Arztzeugnisses und der Aussagen des Personenschützers der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter davon ausging, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber tätlich geworden war und sie bedroht hatte (E. 5.1).
Aufgrund der geschäftlichen Verbindungen und komplexen finanziellen Abhängigkeiten der Parteien, die ein erhebliches Konfliktpotenzial zu beherbergen scheinen, durfte der Haftrichter auch von einem Fortbestand der Gefährdung ausgehen (E. 5.2). Es ist nicht angezeigt, den Umfang der Schutzmassnahmen im Sinn der Eventualanträge des Beschwerdeführers einzuschränken. Würde diesen gefolgt, wären ungewollte Begegnungen zwischen den Parteien und damit auch eine Reduktion des Sicherheitsgefühls und des Ruhebedürfnisses der Beschwerdegegnerin angesichts der speziellen Wohnverhältnisse unvermeidbar.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufrechterhaltung der Wegweisung und des Rayonverbots hätte für ihn unerträgliche finanzielle Folgen, vermag auch dies deren Verhältnismässigkeit nicht infrage zu stellen (E. 5.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT DROHUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3