Residency Permit Revocation After Divorce Due to Lack of Economic and Parental Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the revocation of a residency permit for a foreign national whose marriage to a local citizen ended after more than three years, resulting in two children; the court held that while the duration of the marriage could support continued residency based on integration criteria, the applicant could not be considered economically integrated due to significant social welfare reliance and failed to meet social integration requirements, and since the applicant lacked custody or parental authority and had never financially supported the children (not even paying alimony), there was no compelling reason for continued stay, allowing for the revocation of the permit and requiring the applicant to return to his home country, which was deemed reasonable for both him and the children.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge aufgelöster Ehe; Integration; Kinder. Der Beschwerdeführer war länger als drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Nach Auflösung der Ehe und Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration vorliegt (E. 2). Der Beschwerdeführer arbeitete zwar teilweise, da er aber in erheblichem Mass Sozialhilfe bezog, kann er nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Auch erfüllt er die Integrationsvoraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht, weshalb die Frage nach dem genauen Umfang seiner Sprachkenntnisse offengelassen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein übliches Besuchsrecht. Weil er weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und in wirtschaftlicher Hinsicht bislang nie für seine Kinder aufkam, namentlich da er keine Alimente bezahlte, liegt auch kein wichtiger Grund zum Verbleib im Land vor. Er kann die Beziehung zu seinen Kinder aus dem Ausland und durch Kurzbesuche aufrechterhalten. Die Wegweisung in sein Heimatland ist ihm und seinen Kindern zumutbar (E. 3). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00431
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00431 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge aufgelöster Ehe; Integration; Kinder. Der Beschwerdeführer war länger als drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor.
Nach Auflösung der Ehe und Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration vorliegt (E. 2). Der Beschwerdeführer arbeitete zwar teilweise, da er aber in erheblichem Mass Sozialhilfe bezog, kann er nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Auch erfüllt er die Integrationsvoraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht, weshalb die Frage nach dem genauen Umfang seiner Sprachkenntnisse offengelassen werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein übliches Besuchsrecht. Weil er weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und in wirtschaftlicher Hinsicht bislang nie für seine Kinder aufkam, namentlich da er keine Alimente bezahlte, liegt auch kein wichtiger Grund zum Verbleib im Land vor. Er kann die Beziehung zu seinen Kinder aus dem Ausland und durch Kurzbesuche aufrechterhalten. Die Wegweisung in sein Heimatland ist ihm und seinen Kindern zumutbar (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALIMENTE ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFLÖSUNG BESUCHSRECHT HÄRTEFALL INTEGRATION KINDER SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHKENNTNISSE UDEH WICHTIGER GRUND WIDERRUF WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 42 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 90 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 77 Abs. IV VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3