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VB.2015.00429 • VG ZH VB.2015.00429 KI-generiert

Property Owner's Claim to Equal Treatment in Illegality Rejected in Defect Remediation Case

Geschäftsnummer VB.2015.00429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an order to remedy defects concerning the lack of fall protection and obscuring of a garden wall, where the property owner essentially argued for equal treatment based on alleged past non-application or incorrect application of the law on other properties. The court ruled that the mere fact that the law was not correctly applied in other cases does not generally entitle an applicant to the same deviation, recognizing a right to equal treatment in illegality only if a consistent unlawful practice by the authority exists and the authority signals an intent to maintain that practice. Furthermore, the court affirmed that a building permit does not exhaustively regulate a property's condition, and the relevant statute empowers building authorities to order improvements to eliminate significant public safety concerns, irrespective of whether similar illegal conditions exist on other properties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl zur Mängelbehebung | Gartenmauser: Absturzsicherung, Kaschierung Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird erst dann anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (E. 2.3). Eine Baubewilligung regelt den Zustand auf einem Grundstück nicht abschliessend und in unveränderbarer Weise. Vielmehr ermächtigt § 358 PBG die Baubehörden dazu, Verbesserungen unabhängig von einem Umbauvorhaben des Grundeigentümers anzuordnen, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt werden. Nicht entscheidend ist dabei, ob auf allfälligen anderen Grundstücken ebenfalls baurechtswidrige Zustände herrschen oder nicht (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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nicht bewilligtes Gebäude Gleichheit im Unrecht Immobilienbesitz Auflage der Baubewilligung Eigentumsrecht Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 358 PBG

The court cited this provision to justify the authority to order improvements to eliminate significant police-related deficiencies, which is the core subject matter addressed by the final decision (dismissal of the appeal regarding the order to remedy defects).

§ 239 Abs. I PBG

This provision is listed among the legal norms explicitly cited in relation to the final decision, although its specific role in the operative part is not detailed.

§ 228 Abs. I PBG

This provision is listed among the legal norms explicitly cited in relation to the final decision, although its specific role in the operative part is not detailed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00429

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00429 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl zur Mängelbehebung · Gartenmauser: Absturzsicherung, Kaschierung Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird erst dann anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (E. 2.3).

Eine Baubewilligung regelt den Zustand auf einem Grundstück nicht abschliessend und in unveränderbarer Weise. Vielmehr ermächtigt § 358 PBG die Baubehörden dazu, Verbesserungen unabhängig von einem Umbauvorhaben des Grundeigentümers anzuordnen, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt werden. Nicht entscheidend ist dabei, ob auf allfälligen anderen Grundstücken ebenfalls baurechtswidrige Zustände herrschen oder nicht (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTURZSICHERUNG GARTENMAUER GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT KASCHIERUNG · Rechtsnormen:

· § 228 Abs. I PBG § 239 Abs. I PBG § 358 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4