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VB.2015.00425 • VG ZH VB.2015.00425 KI-generiert

Appeal Against Denial of Conditional Release Granted

Geschäftsnummer VB.2015.00425
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the rejection of conditional release for an individual serving a sentence, where the lower authority denied release based on a significantly negative prognosis for reoffending due to prior convictions. The court reasoned that a holistic assessment must go beyond past offenses, noting indications of the appellant's change of heart, his planned departure from the country upon release, and his provision of more concrete future plans than previously. Given that the remaining sentence was short and the offenses involved narcotics, which pose less direct threat to paramount legal interests like life and limb compared to other crimes, the court found that the public protection interest alone, combined with a negative past, was insufficient to deny release, leading to the acceptance of the appeal and remand for establishing release conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung | Bedingte Entlassung: Differenzialprognose. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2). Die Vorinstanz bestätigte die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung gestützt auf die erheblich belastete Legalprognose des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch nicht nur auf die Vorstrafen und Rückfälligkeit abzustellen (E. 4.2). Vorliegend deuten die Aussagen des Beschwerdeführers auf einen Sinneswandel hin; überdies hat er die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Er konnte - anders als noch im Rahmen der letzten bedingten Entlassung - konkretere Anhaltspunkte vorweisen, was er in Freiheit in seinem Heimatland zu tun beabsichtige (E. 4.4). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Verbleib im Strafvollzug bis zum Strafende im Mai 2016 zu einer wesentlichen Veränderung führen würde (E. 4.5). Die Drogendelikte des Beschwerdeführers sind zudem Delikte, welche meistens keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität mit sich bringen. Bei der Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit allein genügt neben einem negativ zu wertenden Vorleben nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung (E. 4.6). Gutheissung und Rückweisung zur Regelung der mit der bedingten Entlassung verbundenen Modalitäten (E. 4.8).

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf des bedingten Strafvollzugs Haftprüfung Strafaufschub Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article concerning conditional release was the main legal basis for the decision to grant the appeal and reverse the lower court's decision to deny conditional release.

Art. 86 Abs. 2 StGB

This specific paragraph of the conditional release law was considered in the evaluation of the applicant's case.

Art. 86 Abs. 3 StGB

This specific paragraph of the conditional release law was considered in the evaluation of the applicant's case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00425

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00425 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung · Bedingte Entlassung: Differenzialprognose. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2). Die Vorinstanz bestätigte die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung gestützt auf die erheblich belastete Legalprognose des Beschwerdeführers.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch nicht nur auf die Vorstrafen und Rückfälligkeit abzustellen (E. 4.2). Vorliegend deuten die Aussagen des Beschwerdeführers auf einen Sinneswandel hin; überdies hat er die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Er konnte - anders als noch im Rahmen der letzten bedingten Entlassung - konkretere Anhaltspunkte vorweisen, was er in Freiheit in seinem Heimatland zu tun beabsichtige (E. 4.4). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Verbleib im Strafvollzug bis zum Strafende im Mai 2016 zu einer wesentlichen Veränderung führen würde (E. 4.5).

Die Drogendelikte des Beschwerdeführers sind zudem Delikte, welche meistens keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität mit sich bringen. Bei der Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit allein genügt neben einem negativ zu wertenden Vorleben nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung (E. 4.6). Gutheissung und Rückweisung zur Regelung der mit der bedingten Entlassung verbundenen Modalitäten (E. 4.8).

· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSWEISUNG BEDINGTE ENTLASSUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BEWÄHRUNG DIFFERENZIALPROGNOSE GESAMTWÜRDIGUNG JUSTIZVOLLZUG JUSTIZVOLLZUGSANSTALT PROGNOSE RESTSTRAFE STRAFANSTALT STRAFREGISTER STRAFVOLLZUG STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE STRAFVOLLZUGSRECHT VOLLVERBÜSSUNG VOLLZUGSVERHALTEN VORLEBEN VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB Art. 86 Abs. 3 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3