Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00403 • VG ZH VB.2015.00403 KI-generiert

Procurement Appeal Dismissed for Lack of Legitimate Interest and Proof of Bias

Geschäftsnummer VB.2015.00403
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement dispute, the court dismissed an appeal challenging the award decision, reasoning that the appellant failed to demonstrate a legitimate interest justifying exceptional access to a competitor's offer, given the general confidentiality rules, and that the appellant's past and present association with the winning bidder's organization was insufficient, on its own, to establish bias. Furthermore, the court found no indication that the winning bid was an unlawfully low or "dumping" offer, even considering additional costs factored in by the awarding authority, and concluded that the authority had not improperly neglected quality assessments or abused its discretion in evaluating professional competence and emergency service capabilities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission; Akteneinsicht; Befangenheit; Zuschlagskriterien; Dumpingangebot. Im Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten garantiert. Es sind auf Seiten der Beschwerdeführerin keine besonderen Interessen ersichtlich, um ausnahmsweise die Einsicht in das Konkrrenzangebot zu rechtfertigen (E. 3). Die seit über 15 Jahre zurückliegende Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident bei der Zuschlagsempfängerin und heutige Tätigkeit als Mitglied der Vergabebehörde vermag für sich allein genommen keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (E. 4). Die geltend gemachte Verletzung verschiedener Immaterialgüterrechte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren (E. 5). Es bestehen keine Hinweise für ein Dumpingangebot der Zuschlagsempfängerin, auch wenn die Stadt Zürich einen Betrag von Fr. 160'000.- zustäzlich für die Behebung von Dritt-Schäden zum Angebotspreis hinzurechnete (E. 8). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabebehörde eine Qualitätsprüfung unterlassen oder ihren Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hätte. Ebensolches gilt für die Beurteilung der Fachkompetenz und des Pikettdienstes der eingereichten Angebote (E. 9). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Vergabe öffentlicher Aufträge Ausschluss vom Vergabeverfahren Dienstleistung von allgemeinem Interesse Dumping Staatsorgane Offertbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

The appeal was dismissed based on the application of this procedural rule regarding the evaluation of offers, as confirmed by the content of the decision (E. 9).

Art. 11 lit. G IVöB

This provision concerning the confidentiality of tenders was referenced in the context of the request for inspection (E. 3).

§ 5 lit. a VRG

This provision was cited in relation to the issue of bias (E. 4).

§ 18 Abs. I SubmV

This provision concerning the dumping bid was referenced during the assessment (E. 8).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00403

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00403 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.10.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission; Akteneinsicht; Befangenheit; Zuschlagskriterien; Dumpingangebot. Im Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten garantiert. Es sind auf Seiten der Beschwerdeführerin keine besonderen Interessen ersichtlich, um ausnahmsweise die Einsicht in das Konkrrenzangebot zu rechtfertigen (E. 3).

Die seit über 15 Jahre zurückliegende Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident bei der Zuschlagsempfängerin und heutige Tätigkeit als Mitglied der Vergabebehörde vermag für sich allein genommen keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (E. 4). Die geltend gemachte Verletzung verschiedener Immaterialgüterrechte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren (E. 5). Es bestehen keine Hinweise für ein Dumpingangebot der Zuschlagsempfängerin, auch wenn die Stadt Zürich einen Betrag von Fr. 160'000.- zustäzlich für die Behebung von Dritt-Schäden zum Angebotspreis hinzurechnete (E. 8).

Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabebehörde eine Qualitätsprüfung unterlassen oder ihren Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hätte. Ebensolches gilt für die Beurteilung der Fachkompetenz und des Pikettdienstes der eingereichten Angebote (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BEFANGENHEIT DUMPINGANGEBOT FACHKOMPETENZ PIKETT-DIENST PREIS QUALITÄT SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 11 lit. G IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB § 18 Abs. I SubmV § 5 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3