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VB.2015.00398 • VG ZH VB.2015.00398 KI-generiert

Municipality Pension Provision Obligation Upheld

Geschäftsnummer VB.2015.00398
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute where a higher authority directed a municipality to create provisions in its 2013 annual financial statement for its owed contributions toward the remediation of a pension fund, following the requirements of the Harmonized Accounting Model (HRM 1). The court reasoned that under municipal budgetary regulations, the municipality was obligated to form genuine provisions for this existing liability in the 2013 fiscal year, leaving it no significant discretion, and therefore, the supervisory instruction to retroactively create these provisions did not infringe upon the municipality's autonomy, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Genehmigung der Jahresrechnung 2013 | [Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich an, in der Jahresrechnung 2013 entsprechend den Vorgaben der Direktion der Justiz und des Innern Rückstellungen für die vom ihm geschuldeten Beiträge an die Sanierung der BVK zu bilden.] Zuständigkeit des Gerichts, Anfechtungsobjekt und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1). Zuständigkeit der Kammer (E. 3). Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4). Im Rahmen der Vorschriften des Gemeindehaushalts ist die Beschwerdeführerin zur Bildung echter Rückstellungen im Sinne des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM 1) verpflichtet, weshalb ihr diesbezüglich kein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Wird sie im Unterlassungsfall aufsichtsrechtlich angewiesen, erforderliche Rückstellungen nachträglich zu bilden, ist darin keine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie zu sehen (E. 5.2). Die im Rechnungsjahr 2013 bestehende Verpflichtung der der BVK angeschlossenen Beschwerdeführerin zur Leistung von Sanierungsbeiträgen erforderte nach den massgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen die Bildung von Rückstellungen zulasten der Jahresrechnung 2013. Die Beschwerdeführerin hätte die vorgängige Ermahnung des Beschwerdegegners daher befolgen und in der Jahresrechnung 2013 entsprechende Rückstellungen vornehmen müssen (E. 5.3). Der Beschwerdegegner war im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Prüfung der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin sodann nicht an den Prüfungsbericht der finanztechnischen Prüfstelle gebunden (5.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Gemeindeaufgabe Vorschriften über das Ruhegehalt Rückstellung Pensionsfonds Finanzautonomie Haushaltsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00398

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Genehmigung der Jahresrechnung 2013 · [Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich an, in der Jahresrechnung 2013 entsprechend den Vorgaben der Direktion der Justiz und des Innern Rückstellungen für die vom ihm geschuldeten Beiträge an die Sanierung der BVK zu bilden.] Zuständigkeit des Gerichts, Anfechtungsobjekt und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1).

Zuständigkeit der Kammer (E. 3). Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4). Im Rahmen der Vorschriften des Gemeindehaushalts ist die Beschwerdeführerin zur Bildung echter Rückstellungen im Sinne des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM 1) verpflichtet, weshalb ihr diesbezüglich kein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Wird sie im Unterlassungsfall aufsichtsrechtlich angewiesen, erforderliche Rückstellungen nachträglich zu bilden, ist darin keine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie zu sehen (E. 5.2). Die im Rechnungsjahr 2013 bestehende Verpflichtung der der BVK angeschlossenen Beschwerdeführerin zur Leistung von Sanierungsbeiträgen erforderte nach den massgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen die Bildung von Rückstellungen zulasten der Jahresrechnung 2013.

Die Beschwerdeführerin hätte die vorgängige Ermahnung des Beschwerdegegners daher befolgen und in der Jahresrechnung 2013 entsprechende Rückstellungen vornehmen müssen (E. 5.3). Der Beschwerdegegner war im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Prüfung der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin sodann nicht an den Prüfungsbericht der finanztechnischen Prüfstelle gebunden (5.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSICHT BESTANDESRECHNUNG ECHTE RÜCKSTELLUNG FINANZHAUSHALT GEMEINDEAUTONOMIE GEMEINDEHAUSHALT JAHRESRECHNUNG RÜCKSTELLUNGEN SANIERUNGSBEITRÄGE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV Art. 50 Abs. 1 BV § 9 FHG § 12 FHG § 145 GemeindeG § 165 GemeindeG Art. 85 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2