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VB.2015.00396 • VG ZH VB.2015.00396 KI-generiert

Residence Permit Appeal Dismissed as Untimely Due to Presumption of Service

Geschäftsnummer VB.2015.00396
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a residence permit as untimely because the administrative decision, notified via an attempted delivery and a subsequent notice to pick up the mail, established a presumption of proper service upon failure to collect the item by the deadline. The court reasoned that the appellant failed to rebut this presumption by demonstrating a high probability of delivery errors, and although the documents were later handed over to the representative after the pickup deadline, this did not reset the appeal period, nor was reinstatement of the period warranted due to the lateness of the request and the gross negligence of the representative.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufgrund der Postinformation, dass dem Empfänger die Sendung angezeigt und eine Frist zur Abholung angesetzt worden sei, besteht eine Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung; es obliegt diesfalls der Partei, diese Vermutung zu widerlegen; dabei genügt der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung (E. 1.2.1). Den Beschwerdeführenden wurde die Sendung am 15. Mai 2015 zur Abholung angezeigt, jedoch nicht innert Frist abgeholt, weshalb die Zustellfiktion am 22. Mai 2015 eintrat; die am 25. Juni 2015 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich deshalb als verspätet (E. 1.2.2). Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung besteht (E. 1.2.3). Dass die Sendung dem Vertreter der Beschwerdeführenden trotz abgelaufener Abholfrist am 26. Mai 2015 noch ausgehändigt wurde, führt nicht zu einem späteren Beginn des Fristenlaufs. Der Vertreter hätte sodann erkennen müssen, dass die Frist zur Abholung bereits abgelaufen war (E. 1.2.4). Eine Wiederherstellung der Frist kommt wegen verspäteten Gesuchs und aufgrund der groben Nachlässigkeit des Vertreters nicht in Betracht (E. 1.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Kündigungsfrist grobe Fahrlässigkeit Kanzleiversehen verspätete Einreichung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO CH
The court decided not to grant reinstatement of the appeal deadline due to the representative's gross negligence, as cited in the grounds for non-admission.
§ 138 Abs. 1 ZPO CH
This procedural provision likely concerns the general conditions for the reinstatement of deadlines, which the court implicitly considered when deciding against reinstatement.
§ 12 Abs. 2 VRG
This provision was cited in relation to the procedural issue regarding the date the appeal was filed (as it was deemed late based on the delivery fiction).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO CH

The court decided not to grant reinstatement of the appeal deadline due to the representative's gross negligence, as cited in the grounds for non-admission.

§ 138 Abs. 1 ZPO CH

This procedural provision likely concerns the general conditions for the reinstatement of deadlines, which the court implicitly considered when deciding against reinstatement.

§ 12 Abs. 2 VRG

This provision was cited in relation to the procedural issue regarding the date the appeal was filed (as it was deemed late based on the delivery fiction).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00396

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00396 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufgrund der Postinformation, dass dem Empfänger die Sendung angezeigt und eine Frist zur Abholung angesetzt worden sei, besteht eine Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung; es obliegt diesfalls der Partei, diese Vermutung zu widerlegen; dabei genügt der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung (E. 1.2.1).

Den Beschwerdeführenden wurde die Sendung am 15. Mai 2015 zur Abholung angezeigt, jedoch nicht innert Frist abgeholt, weshalb die Zustellfiktion am 22. Mai 2015 eintrat; die am 25. Juni 2015 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich deshalb als verspätet (E. 1.2.2). Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung besteht (E. 1.2.3). Dass die Sendung dem Vertreter der Beschwerdeführenden trotz abgelaufener Abholfrist am 26. Mai 2015 noch ausgehändigt wurde, führt nicht zu einem späteren Beginn des Fristenlaufs.

Der Vertreter hätte sodann erkennen müssen, dass die Frist zur Abholung bereits abgelaufen war (E. 1.2.4). Eine Wiederherstellung der Frist kommt wegen verspäteten Gesuchs und aufgrund der groben Nachlässigkeit des Vertreters nicht in Betracht (E. 1.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ABHOLUNGSEINLADUNG ABHOLUNGSFRIST BESCHWERDEFRIST WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 2 VRG § 138 Abs. 1 ZPO CH § 138 Abs. 3 lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2