Tender Document Admissibility and Contract Duration Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal challenge was brought against the admissibility of tender documents for a submission, specifically regarding concerns over potential breaches of business secrets or data protection, which the court found could not be remedied by simply repeating the procedure or altering the documents. The court further determined that the proposed contract duration of four years, with an option for two one-year extensions, was barely justifiable, necessitating a new tender procedure if the options were exercised, while also concluding that any ambiguities associated with the invitation to tender had been appropriately addressed during the question-and-answer phase without violating the equal treatment of bidders, leading to the rejection of the challenge.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Zulässigkeit der Ausschreibungsunterlagen. Allfällige bereits erfolgte Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen bzw. des Datenschutzes können durch die Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens oder die Änderung der Ausschreibungsunterlagen nicht behoben werden (E. 2.1). Die vorliegend vorgesehene Vertragsdauer von vier Jahren mit der Option auf Verlängerung von zwei Mal einem Jahr erweist sich gerade noch als sachgerecht. Die Vergabebehörde ist gehalten, nach einer allfälligen Ausübung der Optionen erneut ein Vergabeverfahren durchzuführen (E. 2.4). Die mit der Ausschreibung verbundenen Unklarheiten konnten im Rahmen der Fragerunde unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbietenden beantwortet werden (E. 2.5 - 2.7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is explicitly cited in the section listing the legal norms applied, suggesting it formed the basis for the final decision regarding the tender documents.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00395
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00395 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zulässigkeit der Ausschreibungsunterlagen. Allfällige bereits erfolgte Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen bzw. des Datenschutzes können durch die Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens oder die Änderung der Ausschreibungsunterlagen nicht behoben werden (E. 2.1).
Die vorliegend vorgesehene Vertragsdauer von vier Jahren mit der Option auf Verlängerung von zwei Mal einem Jahr erweist sich gerade noch als sachgerecht. Die Vergabebehörde ist gehalten, nach einer allfälligen Ausübung der Optionen erneut ein Vergabeverfahren durchzuführen (E. 2.4). Die mit der Ausschreibung verbundenen Unklarheiten konnten im Rahmen der Fragerunde unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbietenden beantwortet werden (E. 2.5 - 2.7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFT AUSSCHREIBUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN DATENSCHUTZ GESCHÄFTSGEHEIMNIS LAUFZEIT SUBMISSIONSRECHT UNFALLVERSICHERUNG VERSICHERUNGSVERTRAG VERTRAG ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · § 2 Abs. III SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3