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VB.2015.00394 • VG ZH VB.2015.00394 KI-generiert

Neighbor Appeal Against Outdoor Dining Permit Noise Levels

Geschäftsnummer VB.2015.00394
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A neighbor appealed a building permit for an outdoor dining area in an inner courtyard, primarily challenging the projected noise levels. The court reasoned that while noise immissions must generally meet statutory planning or threshold values, specific values for outdoor dining are not codified, necessitating a case-by-case assessment considering factors like noise character, frequency, time, and existing background noise, often aided by guidelines like the Circle Bruit, which serve as advisory rather than strict limits. Given the existing elevated noise level in the area due to numerous nearby establishments, the projected 66 dB(A) at open windows was deemed justifiable by the expert report, and the imposed operating hours until 10:00 PM, coupled with restrictions on loud cleanup after 7:00 PM and outdoor amplified sound, sufficiently balanced the residents' need for quiet with the operator's economic interests, making further restrictions unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung einer Aussenwirtschaft im Innenhof: Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbelastung. Die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei dürfen fachlich abgestützte, private Richtlinien wie der Circle Bruit herangezogen werden, doch handelt es sich bei den darin genannten Werten um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen (E. 2.2 f. und 3.2). Das Gutachten, welches beim offenen Fenster der direkt über den Sitzplätzen liegenden Wohnung Lärmimmissionen von 66 dB(A) prognostizierte, wurde von der Vorinstanz zu Recht als nachvollziehbar beurteilt. Die geltend gemachten Erhöhungen dieses Werts erweisen sich als nicht gerechtfertigt (E. 2.4 f.). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten von Aussenwirtschaften wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 3.1). Die Vorinstanz stellte an ihrem Lokaltermin aufgrund der Vielzahl von Bar-, Restaurant- und Unterhaltungsangeboten auch im Innenhof eine bereits erhöhteLärmbelastung fest. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird (E. 3.4 f.). Hinzu kommt, dass der Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt werden kann und Restaurants abends zu Wochenbeginn weniger frequentiert werden als gegen das Ende der Woche. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Zudem können bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert werden. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich (E. 3.6 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Lärmbeurteilung Baubewilligung Zonenbeschränkungen Ausschluss der öffentlichen Verhandlung gesetzliche Grenzen Nachbarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. I USG

Cited in the summary as a basis for the requirement that noise immissions from the new installation must comply with the relevant sensitivity level limits.

Art. 7 Abs. I lit. b LSV

Cited in the summary as a basis for the requirement that noise immissions from the new installation must comply with the relevant sensitivity level limits.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically cited in the dispositive for ordering court costs, although the specific cost order is not fully visible in the provided text excerpt which ends abruptly before the final numbered orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00394

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00394 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung einer Aussenwirtschaft im Innenhof: Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbelastung. Die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).

Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei dürfen fachlich abgestützte, private Richtlinien wie der Circle Bruit herangezogen werden, doch handelt es sich bei den darin genannten Werten um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen (E. 2.2 f. und 3.2).

Das Gutachten, welches beim offenen Fenster der direkt über den Sitzplätzen liegenden Wohnung Lärmimmissionen von 66 dB(A) prognostizierte, wurde von der Vorinstanz zu Recht als nachvollziehbar beurteilt. Die geltend gemachten Erhöhungen dieses Werts erweisen sich als nicht gerechtfertigt (E. 2.4 f.). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten von Aussenwirtschaften wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 3.1).

Die Vorinstanz stellte an ihrem Lokaltermin aufgrund der Vielzahl von Bar-, Restaurant- und Unterhaltungsangeboten auch im Innenhof eine bereits erhöhteLärmbelastung fest. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird (E. 3.4 f.). Hinzu kommt, dass der Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt werden kann und Restaurants abends zu Wochenbeginn weniger frequentiert werden als gegen das Ende der Woche. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen.

Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Zudem können bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert werden. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich (E. 3.6 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSSENSITZPLATZ AUSSENWIRTSCHAFT BETRIEBSZEITEN CIRCLE BRUIT GRENZWERTE GUTACHTEN IMMISSIONEN INNENHOF LÄRMBELASTUNG LÄRMPROGNOSE LÄRMSCHUTZ NACHBAR ÖFFNUNGSZEITEN PLANUNGSWERTE SITZPLATZ UMGEBUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGEPRINZIP WIRTSCHAFLTICHE TRAGBARKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 1 Abs. II LSV Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 43 Abs. I LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3