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VB.2015.00392 • VG ZH VB.2015.00392 KI-generiert

Demolition Permit Appeal and Zoning Compliance

Geschäftsnummer VB.2015.00392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal against a demolition permit issued for a property in a core zone. The appellant claimed a right of building, but the court found no written evidence for this, suggesting a civil court proceeding was appropriate. The court also examined whether the new building complied with zoning regulations and found the prior assessment satisfactory. Regarding new legal arguments about building code violations resulting from the demolition, the court accepted them as they were based on the same facts. However, the court determined that the conditions attached to the demolition permit were insufficient to prevent future building code violations on the appellant's property, remanding the case to the building authority to ensure such violations are avoided.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Abbruchbewilligung in der Kernzone. Überbaurecht. Befriedigende Einordnung. Neue rechtliche Vorbringen. Feuerpolizeiliche Sicherheit. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überbaurecht findet sich weder in einem Grundbucheintrag noch in einer schriftlichen Vereinbarung. Da es sich des Weiteren um ein allfälliges Überbaurecht handelt, welches von dritter Seite, dem Nachbarn, gegen ein Bauprojekt geltend gemacht wird, muss grundsätzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden (E. 2.). § 238 Abs. 2 PBG ist eingehalten. Die Einordnung des streitbetroffenen neuen Einfamilienhauses wurde von der Vorinstanz umfassend geprüft; dabei hat sie sich eingehend mit den Entscheidgründen des Beschwerdegegners 2 auseinandergesetzt (E. 4.). Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, durch den Teilabriss seines Gebäudes würden baurechtswidrige Zustände bewirkt. Dabei handelt es sich um neue rechtliche Vorbringen in einem Baubewilligungsverfahren. Das Verwaltungsgericht ist befugt, diese zu prüfen, da sie sich auf dasselbe Tatsachenfundament stützen, das die Vorinstanz ermittelte (E. 5.2 und 5.3). Erteilt eine Behörde in einer Kernzone eine Abbruchbewilligung, so hört ihre Prüfungszuständigkeit nicht an der Grundstücksgrenze auf. Die vorliegend getroffenen Nebenbestimmungen zur Baubewilligung erscheinen nicht ausreichend, um baurechtswidrige Zustände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Beschwerdegegner 2 hat deshalb vor Baufreigabe die Vermeidung solcher baurechtswidriger Zustände sicherzustellen (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Baubehörde.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Zonenkonformität Baubewilligungsauflagen Bauzone Verletzung von Bewilligungsauflagen Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 2 PBG

This provision was considered complied with by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00392

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00392 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.12.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abbruchbewilligung in der Kernzone. Überbaurecht. Befriedigende Einordnung. Neue rechtliche Vorbringen. Feuerpolizeiliche Sicherheit. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überbaurecht findet sich weder in einem Grundbucheintrag noch in einer schriftlichen Vereinbarung.

Da es sich des Weiteren um ein allfälliges Überbaurecht handelt, welches von dritter Seite, dem Nachbarn, gegen ein Bauprojekt geltend gemacht wird, muss grundsätzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden (E. 2.). § 238 Abs. 2 PBG ist eingehalten. Die Einordnung des streitbetroffenen neuen Einfamilienhauses wurde von der Vorinstanz umfassend geprüft; dabei hat sie sich eingehend mit den Entscheidgründen des Beschwerdegegners 2 auseinandergesetzt (E. 4.). Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, durch den Teilabriss seines Gebäudes würden baurechtswidrige Zustände bewirkt.

Dabei handelt es sich um neue rechtliche Vorbringen in einem Baubewilligungsverfahren. Das Verwaltungsgericht ist befugt, diese zu prüfen, da sie sich auf dasselbe Tatsachenfundament stützen, das die Vorinstanz ermittelte (E. 5.2 und 5.3). Erteilt eine Behörde in einer Kernzone eine Abbruchbewilligung, so hört ihre Prüfungszuständigkeit nicht an der Grundstücksgrenze auf. Die vorliegend getroffenen Nebenbestimmungen zur Baubewilligung erscheinen nicht ausreichend, um baurechtswidrige Zustände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu verhindern.

Der Beschwerdegegner 2 hat deshalb vor Baufreigabe die Vermeidung solcher baurechtswidriger Zustände sicherzustellen (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Baubehörde. · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG FEUERPOLIZEILICHE MÄNGEL KERNZONE NEBENBESTIMMUNG NEUE RECHTLICHE VORBRINGEN · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 2 PBG § 239 PBG § 305 PBG § 315 PBG § 317 PBG § 20a VRG § 52 Abs. 1 VRG Art. 674 Abs. 1 ZGB Art. 674 Abs. 3 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2