Social Welfare Office Denies Assistance Based on Partner's Financial Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the social welfare office's decision to deny financial assistance, finding that the applicant's cohabiting partner, who lived with her and their four children, was financially capable of meeting the family's needs. Despite the partner's initial refusal to provide financial documentation, a subsequent tax return allowed for a calculation of his income and assets. The court held that the social welfare office was legally permitted to obtain information from tax authorities without the partner's consent and that the partner's financial situation was sufficient to cover the family's calculated needs, thereby negating the applicant's claim for assistance.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Neubeurteilung des Unterstützungsanspruchs unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nach Rückweisung an die Sozialbehörde. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Sozialbehörde um wirtschaftliche Hilfe, welche jedoch abgelehnt wurde, da sich der Partner der Beschwerdeführerin, der mit ihr und den gemeinsamen vier Kindern zusammenlebt, weigerte, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zur Berechnung des Konkubinatsbeitrags einzureichen. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Sache zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückgewiesen wurde (VB.2013.00696). Die Sozialbehörde wies das Gesuch nach eingeholter Steuererklärung des Konkubinatspartners erneut ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde führt. Die Vorinstanz war an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden, in welchem vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats ausgegangen wurde. Daran ändert auch ein neu eingereichtes Schreiben des Konkubinatspartners nichts (E. 4.1). Die Sozialbehörde ist gemäss § 18 Abs. 4 SHG berechtigt, auch ohne Zustimmung Auskünfte bei der Steuerbehörde einzuholen (E. 4.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Deckung des gesamten Familienbedarfs, welcher mittels einer praxisgemässen Bedarfsberechnung ermittelt wurden, als genügend leistungsfähig bezeichnet wurde (E. 4.5). Keine Befangenheit des Bezirksrats als Gesamtbehörde aufgrund der Aufsichtstätigkeit über Sozialbehörden (E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn Anträge, welche nicht als solche zu behandeln waren, da sie nicht die Abänderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrafen, nicht formalrechtlichentschieden wurden (E. 2.3). Abweisung. Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the social welfare office's authority to obtain information from the tax authorities without consent.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00388
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Neubeurteilung des Unterstützungsanspruchs unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nach Rückweisung an die Sozialbehörde.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Sozialbehörde um wirtschaftliche Hilfe, welche jedoch abgelehnt wurde, da sich der Partner der Beschwerdeführerin, der mit ihr und den gemeinsamen vier Kindern zusammenlebt, weigerte, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zur Berechnung des Konkubinatsbeitrags einzureichen. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Sache zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückgewiesen wurde (VB.2013.00696).
Die Sozialbehörde wies das Gesuch nach eingeholter Steuererklärung des Konkubinatspartners erneut ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde führt. Die Vorinstanz war an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden, in welchem vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats ausgegangen wurde. Daran ändert auch ein neu eingereichtes Schreiben des Konkubinatspartners nichts (E. 4.1). Die Sozialbehörde ist gemäss § 18 Abs. 4 SHG berechtigt, auch ohne Zustimmung Auskünfte bei der Steuerbehörde einzuholen (E. 4.3).
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Deckung des gesamten Familienbedarfs, welcher mittels einer praxisgemässen Bedarfsberechnung ermittelt wurden, als genügend leistungsfähig bezeichnet wurde (E. 4.5). Keine Befangenheit des Bezirksrats als Gesamtbehörde aufgrund der Aufsichtstätigkeit über Sozialbehörden (E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn Anträge, welche nicht als solche zu behandeln waren, da sie nicht die Abänderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrafen, nicht formalrechtlich entschieden wurden (E. 2.3).
Abweisung. Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBEHÖRDE BEDARFSBERECHNUNG BEFANGENHEIT FINANZIELLE VERHÄLTNISSE KONKUBINAT KONKUBINATSBEITRAG NEUBEURTEILUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 9 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 14 SHG § 18 Abs. 4 SHG § 16 Abs. 2 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3