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VB.2015.00382 • VG ZH VB.2015.00382 KI-generiert

Building Permit Denial for Height and Roof Violations

Geschäftsnummer VB.2015.00382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A building permit was denied because the proposed structure exceeded the maximum height limit and did not conform to the permitted roof type. The court found that the multi-level roof structure, designed to be flush with the facade and extending to the building's corners, was not a permissible roof addition but rather a distinct roof form, thus violating the regulations regarding building height and roof shape.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau; Dachaufbaute; Dachform; Schrägdach; Gebäudehöhe. Strittig ist im Wesentlichen, ob es sich bei der geplanten Dachkonstruktion um eine Dachaufbaute handelt oder nicht. Der Neubau weist gemäss den Plänen einen mehrfach versetzten Grundriss auf und besteht aus zwei mit Satteldächern versehenen grösseren Gebäudeteilen und einem dazwischenliegenden, mit Flachdach als begehbare Terrasse ausgestatteten kleineren Gebäudeteil. Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 10,50 Meter und es sind nur Satteldächer zulässig. Die nordöstliche Ecke des nördlichen, mit einem Satteldach versehenen Gebäudeteils weist eine Höhe von 11,92 Metern auf. Dachaufbauten treten meist als Lukarnen oder Ähnliches in Erscheinung und durchstossen die Dachfläche nach aussen hin. Die zu beurteilende Dachkonstruktion ist nicht nur auf der Traufseite fassadenbündig und bis zur Gebäudeecke der betreffenden Traufsseite gerückt, sondern ist auch auf der Giebelseite fassadenbündig. Damit kann nicht mehr von einer Dachaufbaute die Rede sein, die zumindest bei Schrägdächern im Regelfall unterhalb des Firstes enden. Die streitbetroffene Dachkonstruktion ist damit nicht mehr als Dachaufbaute, sondern als besondere Dachform zu qualifizieren, und der geplante Neubau überschreitet folglich die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe. Gutheissung.

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe Baubewilligung zonenkonforme Baute Zonenbeschränkungen Baupolizei Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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BZO Kilchberg Art. 3.1
This provision is cited as the basis for the court's decision regarding the allowable building height and roof forms.
PBG § 292 lit. a
This provision is cited in relation to the specific conditions for roof construction and building height.
PBG § 292 lit. b
This provision is cited in relation to the specific conditions for roof construction and building height.
BZO Kilchberg Art. 2.1
This provision is cited in relation to the definition of building height and permissible roof structures.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
BZO Kilchberg Art. 3.1

This provision is cited as the basis for the court's decision regarding the allowable building height and roof forms.

PBG § 292 lit. a

This provision is cited in relation to the specific conditions for roof construction and building height.

PBG § 292 lit. b

This provision is cited in relation to the specific conditions for roof construction and building height.

BZO Kilchberg Art. 2.1

This provision is cited in relation to the definition of building height and permissible roof structures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00382

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00382 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau; Dachaufbaute; Dachform; Schrägdach; Gebäudehöhe. Strittig ist im Wesentlichen, ob es sich bei der geplanten Dachkonstruktion um eine Dachaufbaute handelt oder nicht. Der Neubau weist gemäss den Plänen einen mehrfach versetzten Grundriss auf und besteht aus zwei mit Satteldächern versehenen grösseren Gebäudeteilen und einem dazwischenliegenden, mit Flachdach als begehbare Terrasse ausgestatteten kleineren Gebäudeteil.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 10,50 Meter und es sind nur Satteldächer zulässig. Die nordöstliche Ecke des nördlichen, mit einem Satteldach versehenen Gebäudeteils weist eine Höhe von 11,92 Metern auf. Dachaufbauten treten meist als Lukarnen oder Ähnliches in Erscheinung und durchstossen die Dachfläche nach aussen hin. Die zu beurteilende Dachkonstruktion ist nicht nur auf der Traufseite fassadenbündig und bis zur Gebäudeecke der betreffenden Traufsseite gerückt, sondern ist auch auf der Giebelseite fassadenbündig. Damit kann nicht mehr von einer Dachaufbaute die Rede sein, die zumindest bei Schrägdächern im Regelfall unterhalb des Firstes enden.

Die streitbetroffene Dachkonstruktion ist damit nicht mehr als Dachaufbaute, sondern als besondere Dachform zu qualifizieren, und der geplante Neubau überschreitet folglich die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe. Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACH DACHAUFBAUTE DACHFORM DACHKONSTRUKTION GEBÄUDEHÖHE NEUBAU SATTELDACH SATTELDACHAUFBAU · Rechtsnormen: · BZO Kilchberg Art./§ 2.1 BZO Kilchberg Art./§ 3.1 BZO Kilchberg § 292 PBG § 292 lit. a PBG § 292 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3