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VB.2015.00379 • VG ZH VB.2015.00379 KI-generiert

Revocation of Residency Permit Upheld Due to Aggravated Assault Conviction

Geschäftsnummer VB.2015.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residency permit for an individual convicted of attempted aggravated assault, resulting in a 30-month prison sentence, which constitutes grounds for revocation under relevant foreign law. The court reasoned that despite the individual's long presence and relatives in the country, the severity of the crime, repeated delinquency, multiple failed training attempts, accrued debt, and reliance on social assistance indicated a poor prognosis for future adherence to Swiss law, outweighing considerations of private and family life; consequently, the state's interest in deportation was deemed predominant and the revocation proportional.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Straffälligkeit; Privat- und Familienleben; Abhängigkeitsverhältnis. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Die Wegweisung muss verhältnismässig sein. Der Beschwerdeführer machte sich mit seiner schwersten Straftat einer versuchten schweren Körperverletzung schuldig und legte ein aggressives, gewaltbereites Vorgehen an den Tag. Die Beeinträchtigung der physischen Integrität eines Menschen hat als schwerwiegend zu gelten. In Anbetracht des Strafmasses, seiner wiederholten Delinquenz, der mehrfach abgebrochenen Lehrausbildung, der angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit bietet der Beschwerdeführer trotz langer Anwesenheit und hier lebender Verwandtschaft keine Gewähr dafür, dass er sich von weiteren Delikten wird abhalten lassen. Es kann ihm keine positive Prognose bezüglich seines Verbleibs in der Schweiz, namentlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung, gestellt werden. Zumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug versuchte schwere Körperverletzung Familienwegweisung Verbrechen gegen Personen Fremdes Recht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
This article establishes a ground for the revocation of the residence permit, which is the basis for dismissing the appeal.
Art. 63 Abs. ii AuG
This article relates to the condition under which the revocation based on Art. 62 lit. b AuG is justified, forming the core of the final decision to uphold the revocation.
Art. 96 AuG
This article concerns the proportionality test (verhältnismässig) applied when deciding on the revocation and expulsion, which is central to the final order.
Art. 13 BV
· Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 36 BV
· Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 8 EMRK
36 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. b AuG

This article establishes a ground for the revocation of the residence permit, which is the basis for dismissing the appeal.

Art. 63 Abs. ii AuG

This article relates to the condition under which the revocation based on Art. 62 lit. b AuG is justified, forming the core of the final decision to uphold the revocation.

Art. 96 AuG

This article concerns the proportionality test (verhältnismässig) applied when deciding on the revocation and expulsion, which is central to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00379

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Straffälligkeit; Privat- und Familienleben; Abhängigkeitsverhältnis. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Die Wegweisung muss verhältnismässig sein. Der Beschwerdeführer machte sich mit seiner schwersten Straftat einer versuchten schweren Körperverletzung schuldig und legte ein aggressives, gewaltbereites Vorgehen an den Tag. Die Beeinträchtigung der physischen Integrität eines Menschen hat als schwerwiegend zu gelten. In Anbetracht des Strafmasses, seiner wiederholten Delinquenz, der mehrfach abgebrochenen Lehrausbildung, der angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit bietet der Beschwerdeführer trotz langer Anwesenheit und hier lebender Verwandtschaft keine Gewähr dafür, dass er sich von weiteren Delikten wird abhalten lassen.

Es kann ihm keine positive Prognose bezüglich seines Verbleibs in der Schweiz, namentlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung, gestellt werden. Zumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ANGRIFF BEHINDERUNG DELINQUENZ FAMILIENLEBEN GESCHWISTER LÄNGERE ANWESENHEIT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE MANGELNDE INTEGRATION NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG PRIVATLEBEN SCHULDEN SECONDO SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT ÜBERWIEGENDES WEGWEISUNGSINTERESSE VERSUCHTE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG WIDERRUF WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND 30 MONATE · Rechtsnormen:

· Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2