Special-Purpose Association v. Administrative Directive on Pension Fund Rehabilitation Provisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA special-purpose association challenged an administrative directive ordering it to create provisions in its 2013 annual financial statement for contributions owed toward the rehabilitation of a pension fund, arguing against the requirement to book provisions based on the applicable municipal accounting principles (Harmonized Accounting Model). The court dismissed the appeal, reasoning that as a body required to maintain its own budget following municipal principles, the association was fundamentally obligated to form true provisions for legally existing obligations, even if the exact amount or due date was uncertain, and the obligation to pay rehabilitation contributions in 2013 constituted such a legally fixed, short-term commitment requiring provision booking in that year's accounts to accurately reflect expenses.
Legislator-Regeste
AmtlichGenehmigung der Jahresrechnung 2013 | [Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufsichtsrechtlich an, in der Jahresrechnung 2013 entsprechend den Vorgaben der Direktion der Justiz und des Innern Rückstellungen für die vom ihm geschuldeten Beiträge an die Sanierung der BVK zu bilden.] Zuständigkeit des Gerichts, Anfechtungsobjekt und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (E. 1). Zuständigkeit der Kammer (E. 2). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch berufen; eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers liegt nicht vor (E. 3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Zweckverband im Sinn von Art. 92 KV. Als solcher führt er einen eigenen Haushalt, welcher nach den gleichen Grundsätzen aufgebaut ist wie derjenige der Gemeinden des Kantons. Im Rahmen der Vorschriften des Gemeindehaushalts ist er daher - wenn auch mit Einschränkungen - grundsätzlich zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet (E. 4.2). Gemäss dem für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung der Gemeinden und damit auch der Zweckverbände des Kantons Zürich massgebenden Harmonisierten Rechnungsmodell sind Rückstellungen zu bilden für sämtliche in ihrer Höhe betragsmässig noch nicht genau bekannte Verpflichtungen für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen. Vorausgesetzt werden mit anderen Worten rechtlich bestehende Verpflichtungen, bezüglich welcher einzig ihre (künftige) Fälligkeit und/oder ihre Höhe betreffend eine Unsicherheit besteht. Diese (echten) Rückstellungen sind abzugrenzen von den sogenannten unechten Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen, welche erst künftig, das heisst in einer späteren Rechnungsperiode entstehen. Die Bildung unechter Rückstellungen ist den Gemeinden und Zweckverbänden aus kreditrechtlichen Gründen und insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse des Gemeinwesens (Harmonisierungsziel) untersagt. Die im Rechnungsjahr 2013bestehende Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Sanierungsbeiträgen erforderte nach den massgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen die Bildung von Rückstellungen zulasten der Jahresrechnung 2013. Es handelte sich um eine feststehende kurzfristige Verpflichtung, deren Berücksichtigung zur Feststellung des Aufwands oder der Ausgaben am Ende der Rechnungsperiode notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte in der Jahresrechnung 2013 entsprechende Rückstellungen vornehmen müssen (E. 4.3). Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die aufsichtsrechtliche Anweisung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, den Kurzbericht der finanztechnischen Prüfstelle in die Jahresrechnung 2013 zu integrieren (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited in the section listing legal norms, indicating its relevance to the court's decision context, though the dispositive itself is not fully provided, it is listed among applicable norms.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00371
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00371 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.12.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Genehmigung der Jahresrechnung 2013 · [Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufsichtsrechtlich an, in der Jahresrechnung 2013 entsprechend den Vorgaben der Direktion der Justiz und des Innern Rückstellungen für die vom ihm geschuldeten Beiträge an die Sanierung der BVK zu bilden.] Zuständigkeit des Gerichts, Anfechtungsobjekt und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (E. 1).
Zuständigkeit der Kammer (E. 2). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch berufen; eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers liegt nicht vor (E. 3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Zweckverband im Sinn von Art. 92 KV. Als solcher führt er einen eigenen Haushalt, welcher nach den gleichen Grundsätzen aufgebaut ist wie derjenige der Gemeinden des Kantons. Im Rahmen der Vorschriften des Gemeindehaushalts ist er daher - wenn auch mit Einschränkungen - grundsätzlich zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet (E. 4.2).
Gemäss dem für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung der Gemeinden und damit auch der Zweckverbände des Kantons Zürich massgebenden Harmonisierten Rechnungsmodell sind Rückstellungen zu bilden für sämtliche in ihrer Höhe betragsmässig noch nicht genau bekannte Verpflichtungen für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen. Vorausgesetzt werden mit anderen Worten rechtlich bestehende Verpflichtungen, bezüglich welcher einzig ihre (künftige) Fälligkeit und/oder ihre Höhe betreffend eine Unsicherheit besteht. Diese (echten) Rückstellungen sind abzugrenzen von den sogenannten unechten Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen, welche erst künftig, das heisst in einer späteren Rechnungsperiode entstehen.
Die Bildung unechter Rückstellungen ist den Gemeinden und Zweckverbänden aus kreditrechtlichen Gründen und insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse des Gemeinwesens (Harmonisierungsziel) untersagt. Die im Rechnungsjahr 2013bestehende Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Sanierungsbeiträgen erforderte nach den massgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen die Bildung von Rückstellungen zulasten der Jahresrechnung 2013. Es handelte sich um eine feststehende kurzfristige Verpflichtung, deren Berücksichtigung zur Feststellung des Aufwands oder der Ausgaben am Ende der Rechnungsperiode notwendig gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hätte in der Jahresrechnung 2013 entsprechende Rückstellungen vornehmen müssen (E. 4.3). Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die aufsichtsrechtliche Anweisung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, den Kurzbericht der finanztechnischen Prüfstelle in die Jahresrechnung 2013 zu integrieren (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWEISUNG AUFSICHT ECHTE RÜCKSTELLUNG FINANZHAUSHALT GEMEINDEHAUSHALT JAHRESRECHNUNG RÜCKSTELLUNGEN SANIERUNGSBEITRÄGE ZWECKVERBAND · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 9 FHG § 12 FHG § 131 Abs. I GemeindeG § 131 Abs. II GemeindeG § 145 GemeindeG § 165 GemeindeG § 10 Abs. 1 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2